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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Donnerstag 08 Feb 2024
Tags: WechselmodellKindesunterhaltBetreuungsleistungElternteil
Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Haben sich die Eltern auf die wechselseitige Betreuung gemeinsamer Kinder zu gleichen Zeitanteilen geeinigt, das heißt sie haben ein Wechselmodell vereinbart, besteht häufig die Ansicht, dass keine wechselseitigen Unterhaltszahlungen für die Kinder anfallen. Dass kann so pauschal nicht bejaht werden und bedarf eine Betrachtung des Einzelfalls.

Grundsätzlich richtet sich der Kindesunterhalts nach der Lebensstellung der Eltern, das heißt nach den Einkommens,- und Vermögensverhältnissen. Kommt es zu einer Trennung der Eltern und gemeinsame Kinder werden nur von einem Elternteil betreut, bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils.

Dieser Grundsatz wird auch nicht verändert, wenn ein Wechselmodell vereinbart wurde. Dem liegt zu Grunde, dass für den Anteil zu welchem keine Betreuung stattfindet, Kindesunterhalt vom jeweiligen Elternteil zu zahlen ist. Für das Wechselmodell kann dies bedeuten, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen, auch einen höheren Kindesunterhalt zu zahlen hat.

Im Fall wo nur ein Elternteil die Betreuung übernimmt, wird die Höhe des Kindesunterhalts auf Basis der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Bundesgerichtshof vertritt diese Auffassung, auch wenn die Betreuung im Wege des Wechselmodells stattfindet. Als Berechnungsgrundlage dient dann aber das zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile (BGH Urteil vom 28.02.2007 XII ZR 161/04). Ebenfalls zu berücksichtigen im Wechselmodell ist ein ständiger Mehrbedarf, welcher durch das Wechselmodell anfällt. (z.B. vermehrte Fahrtkosten zum Kindergarten oder Schule, vermehrte Wohnkosten, ) . Für den auf diese Weise ermittelten Gesamtbedarf des Kindes, haben sodann die Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse und unter etwaiger Berücksichtigung getätigter Naturalleistungen aufzukommen (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03). Das führt somit zu einer Quotelung entsprechend der Einkommensverhältnisse.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Sozialleistungsträger nur entsteht, wenn der nicht betreuende Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen für das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber dem anderen Elternteil nicht nachkommt bzw. hierzu nicht in der Lage ist. Hier wird dann davon ausgegangen, dass es zu einer doppelten Belastung durch den allein betreuenden Elternteil kommt.

Haben die Eltern das Wechselmodell gewählt, wird davon ausgegangen, das für keinen Elternteil eine doppelte Belastung vorliegt. Vielmehr erbringt jeder der Elternteile Betreuungsleistungen und trägt auch finanzielle Belastungen. In diesen Fällen gelten Eltern nicht als „alleinerziehend” nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht.



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