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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Steuerfrei: Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie

Am 7. Oktober 2022, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte auch der Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich zu. Demnach können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro
pro Beschäftigten finanziell unterstützen – ohne dass Steuern oder Sozialabgaben fällig werden.

Sonderzahlung schon ab Oktober 2022 möglich

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können folglich die Inflationsausgleichsprämie bereits ab Oktober erhalten.

Prämie gedeckelt bei 3.000 Euro

Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber bekommen – und zwar bis zum 31. Dezember 2024.

Das heißt: Wer noch in diesem Jahr bereits 3.000 Euro als Prämie erhält, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.

Gestaffelte Prämien-Zahlungen bis 3.000 Euro möglich

Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Jahr 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bis 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Wer dagegen 2022 keine Prämienzahlung erhalten hat, darf bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro
ausschöpfen.

Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig

Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Empfangs
schriftlich bestätigen.

Zwei Dienstverhältnisse, zwei volle Prämienzahlungen möglich

Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen Unternehmen hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Wichtig: Die Auszahlung der Prämie ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber freiwillig.




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