Erbe - RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht

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Erbrecht
Ihre Spezialistin für Erbrecht
Fragen des Erbrechts sind häufig nicht oder unzureichend geregelt. Aus nachvollziehbaren Gründen meiden viele Menschen die Thematik Vorsorge nach dem Ableben. Aus juristischer Sicht sind dennoch eine Reihe von Konsequenzen zu beachten. Entsprechendes Wissen ist die Grundlage für selbstbestimmtes Handeln.

Bereits vor der Erstellung einer erbrechtlichen Regelung ( z.B. Testament oder Erbvertrag ) als auch bei Eintritt eines Erbfalles empfehle ich Ihnen eine rechtliche Beratung. Die komplizierte Gesetzeslage und eine enge Verpflechtung mit dem Steuerrecht machen diesen Schritt aus meiner Erfahrung unumgänglich. Vertrauensvoll und einfühlsam stehe ich Ihnen mit meinem rechtlichen Wissen und meiner Persönlichkeit zur Verfügung.

Die eigene Regelung ist eine gesetzliche Option
Es ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Erbrecht um ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht handelt. Jedem wird das Recht eingeräumt, selbst zu entscheiden, was mit zu Lebzeiten erworbenem Eigentum und Vermögen nach dem Tod erfolgen soll. Das Gesetz unterscheidet die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge. Von der gewillkürten Erbfolge wird gesprochen, wenn der Erblasser durch die Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrages frei über sein Vermögen Regelungen getroffen hat. Wenn kein Testament oder Erbvertrag erstellt wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Vom Erbrecht werden unter anderem erfasst
  • Erbschaft
  • Testament
  • Vermächtnis
  • Pflichtteil
  • Enterbung
  • Erbschaftsteuer
  • Kosten
  • Stiftung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

individuelle Fallbetrachtung
In meiner beruflichen Praxis bin ich oft mit der Durchführung von Erbauseinandersetzungen beauftragt. Dies bedeutet, dass nach dem Erblasser mehrere Erben eine ungeteilte Erbengemeinschaft bilden. Hinzu kommt, dass in einer Vielzahl von Fällen Erben erst ermittelt werden müssen. Dies wiederum ist erforderlich um die gesetzlich vorgesehende Erbenauseinandersetzung durchführen zu können.


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