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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Donnerstag 19 Okt 2023
Tags: Kindergeldbis25StudiumAusbildungfreiwilligessozialesJahrVoraussetzungen
Ex-Partner, Kinder, pflegebedürftige Verwandte:
So setzen Sie Unterhalt von der Steuer ab.

Wer die Lebenshaltung einer anderen Person bezuschusst, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Teils lassen sich fünfstellige Summen absetzen – je nachdem, wer das Geld bekommt.

Auch wenn man sich nichts mehr zu sagen hat: Nach einer Trennung oder Scheidung muss ein Partner oft Unterhalt an den anderen zahlen. Das kann schmerzhaft sein. Zumindest aber lassen sich die Ausgaben von der Steuer absetzen: als Sonderausgabe mit bis zu 13.805 Euro pro Jahr oder als außergewöhnliche Belastung mit bis zu 9.744 Euro für das Jahr 2021 und bis zu 9984 Euro für die Steuererklärung 2022. Wer die Kranken- und Pflegeversicherung für den oder die Ex bezahlt, kann die Beiträge zusätzlich in seiner Steuererklärung eintragen.

Steuermindernd wirken auch Unterhaltszahlungen an leibliche und adoptierte Kinder. Hier lassen sich für das Jahr 2021 bis zu 9.744 Euro pro Sprössling absetzen – allerdings nur, wenn für den Nachwuchs kein Kindergeld mehr fließt. Vorsicht ist auch bei Ferienjobs oder Praktika geboten: Verdient ein Kind mehr als 624 Euro pro Jahr, verringert das den absetzbaren Betrag. Gleiches gilt für den Verdienst des Ex-Gatten, wenn der Unterhaltszahler seine Ausgaben als außergewöhnliche Belastung absetzt.

Positiv berücksichtig das Finanzamt zudem Unterhaltsleistungen an pflegebedürftige Verwandte. Wer das Seniorenheim bezahlt oder den Treppenlift finanziert, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Anerkannt werden jedoch nur Zahlungen an bzw. für Verwandte in gerader Linie, also an die eigenen Eltern, Groß- oder die Urgroßeltern, Geschwister, Kinder oder Enkel.

Wer finanzielle Zuschüsse von Versicherungen und anderen Kostenträgern erhält, muss diese zudem von den Pflegekosten abziehen, bevor er sie steuerlich geltend machen kann.




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