→ Erholungsbeihilfe: Das steuerfreie Urlaubsgeld

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→ Erholungsbeihilfe: Das steuerfreie Urlaubsgeld

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Donnerstag 01 Feb 2018
Tags: UrlaubsgeldErholungsbeihilfe
Faulenzen am Strand, Sporturlaub in den Bergen oder doch nur Balkonien: Wie man seinen Sommerurlaub verbringt, entscheidet oft der Geldbeutel. Manche erhalten Urlaubsgeld, doch davon bleibt meist erschreckend wenig übrig. Klein, aber fein gestaltet sich dagegen die Erholungsbeihilfe: Als verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern können Sie 364 Euro im Jahr erhalten, steuer- und sozialabgabenfrei. Im Detail sind das 156 Euro im Jahr für Sie als Arbeitnehmer und 104 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie 52 Euro pro Kind.  Wichtig ist, dass Sie Ihrem Chef Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Das können Quittungen für den Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer sein; aber auch Rechnungen des Reiseveranstalters. Ihr Chef kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten. Oder er zahlt die Erholungsbeihilfe direkt an den Reiseveranstalter und finanziert somit einen Teil Ihrer Reise. Abgesehen davon, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden muss, sollte die Zahlung nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen. Wichtig ist auch, dass die Summe, die Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Erholung erstattet, die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreitet. Schon ab einem Euro mehr wird der Zuschuss für Sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Übrigens: Wer Urlaubsgeld bekommt, kann zusätzlich auch Erholungsbeihilfe erhalten - nachfragen lohnt sich.

Sie haben noch Fragen? Frau Michaela Strohm leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Verfügung - entweder vor Ort in der Lehniner Straße 11 in 14822 Borkwalde oder telefonisch unter 033845/127537 bzw. via E-Mail unter.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH): Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und beraten Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.



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