→ Folgen des Urteils zu Altanschließerbeiträgen

Direkt zum Seiteninhalt

→ Folgen des Urteils zu Altanschließerbeiträgen

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Am 17.12.2015 wurden durch das Bundesverfassungsgerichts, auf Grund der Klage von zwei Klägern aus Cottbus, die Urteile veröffentlicht, wodurch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in den Fragen „Altanschließer“ aufgehoben wurde. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinen Urteilen, das die rückwirkende Heranziehung von Anschließern nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) verfassungswidrig ist. Die Heranziehung verstößt gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG.

Grundstückseigentümer, deren Grundstück bis zum Jahr 1999 an die Abwasseranlage angeschlossen wurde und die bis zum Ende 2003 keinen Beitragsbescheid erhalten haben, sollten die ab dem 01.01.20014 zugestellten Bescheid juristisch prüfen lassen. Denn nur wenn bis zum Ende 2003 eine Bescheid ergangen war, war eine Heranziehung zu Anschlussbeiträgen möglich.

Von Vorteil ist, wenn das Verfahren der einzelnen Betroffenen noch anhängig ist. Das heißt wenn die Grundstückseigentümer Widerspruch oder Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben haben. Diese Betroffenen können fest damit rechnen, dass keine rückwirkenden Beiträge mehr zu zahlen sind.

Für die Grundstückseigentümer, welche auf die Verbände vertraut haben und keinen Widerspruch oder Klage eingereicht haben und die Beträge zahlten, sollten ungeachtet dessen ihre Ansprüche juristisch prüfen lassen. Gemäß zivilrechtlicher Regelungen ist ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB zu prüfen. Hierbei handelt es sich um die Rückforderung von Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Das heißt "wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet." Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Durch die Handlung der Verbände kann den Grundstückseigentümern ein Schaden entstanden sein, was zu einer Rückerstattung der Beiträge führen kann.



Zurück zum Seiteninhalt