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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Steueränderungen 2024

Mit Beginn des Jahres sind Steueränderungen in Kraft getreten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen sollten.

Höherer Grund- und Kinderfreibetrag, höhere Freigrenze für den Solidaritätszuschlag, neuer Höchstbetrag für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen: Im Jahr 2024 gibt es steuerliche Änderungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen sollten.

Existenzminimum: Grundfreibetrag steigt

Das Bundesparlament definiert regelmäßig ein Existenzminimum, das für alle Arbeitnehmenden steuerfrei sein muss: den Grundfreibetrag. Für 2024 liegt er bei 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Das heißt: Einkommen werden erst ab dem 11.605ten Euro besteuert. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.

Entlastung für Eltern: Höherer Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptieren Kindern zu sowie, je nach Betreuungsumfang, auch für Pflegekinder. Zum 1. Januar 2024 ist dieser im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen (3.192 Euro pro Elternteil). Mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich damit 2024 für Eltern eine Steuerbegünstigung von 9.312 Euro pro Kind.

Solidaritätszuschlag: Freigrenze steigt weiter

Seit 2021 sind laut Bundesregierung rund 90 Prozent derjenigen Bürger/innen, die bis dahin den Solidaritätszuschlag zahlen mussten, von dieser finanziellen Abgabe befreit. Ab 2024 wird der Soli noch weniger Menschen vom Gehalt abgezogen, denn die Freigrenze wurde erhöht: Nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr müssen den Solidaritätszuschlag bezahlen (im Vorjahr 17.534 Euro). Für Paare mit Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.

Spitzensteuersatz: Wer muss ihn zahlen?

Wer im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahlt den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Vorjahr lag die Grenze bei 62.810 Euro. Unverändert bleibt die Grenze für den Höchststeuersatz, die sogenannte Reichensteuer: Zu versteuernde Einkommen von mindestens 277.826 Euro werden mit 45 Prozent besteuert.

Altersvorsorgeaufwendungen: Gestiegene Höchstbeträge

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, die Rürup-Rente sowie in landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, sofern sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser liegt 2024 bei 27.565 Euro für Einzel- und 55.130 Euro für Zusammenveranlagungen. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Steigerung von etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.

Übrigens: Ende 2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz beschlossen. Darin sind weitere Steueränderungen für 2024 geplant. Allerdings hat der Bundesrat das Gesetz nicht verabschiedet, sondern den Vermittlungsausschuss einberufen – Ergebnis offen.




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