→ Urlaubsanspruch und Mutterschutz

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→ Urlaubsanspruch und Mutterschutz

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Mittwoch 28 Mär 2018
Tags: AnspruchMutterschutzSonderregelungUrlaub
Durch das Mutterschutzgesetz ( MuSchG ) besteht für werdende und junge Mütter ein besonderer Schutz. Danach dürfen werden Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Beschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter erfolgt.

Gewöhnlich wird in der gesamten Zeit des Mutterschutzes nicht gearbeitet. Dies ist gesetzlich so vorgesehen und soll der Gesundheit von Mutter und Kinder dienen. Für diese Zeit wird kein Urlaub in Anspruch genommen. Oft stellt sich dann die Frage, wie mit dem Urlaub für diese Zeiträume zu verfahren ist. Bis wann muss der Urlaub durch die Mutter beansprucht werden, damit er nicht verfällt?

Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr angetreten werden muss, in dem er anfällt. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist auf Antrag möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis bis zum 31. März des Folgejahres genommen worden sein.

§ 17 S. 2 MuSchG enthält für diese Fälle eine Sonderregelung. Daraus ergibt sich, das der Urlaub, welcher zu Beginn des Mutterschutzes noch nicht in natura genommen wurde, nicht verfällt. Der Urlaub kann zum Ende des Mutterschutzes bzw. zum Ende einer sich anschließenden Elternzeit in Anspruch genommen werden. Der Urlaub kann also ab dem Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr eingefordert werden.



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