→ Umgangsrecht – Wechselmodell

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→ Umgangsrecht – Wechselmodell

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Freitag 31 Mär 2017
Tags: UmgangsrechtgegenWillenElternteilWunschdesKindes
In der Vergangenheit kam es oft zu Streitigkeiten zwischen getrenntlebenden Eltern, ob für ein gemeinsames Kind die Durchführung eines „Wechselmodells“ günstig ist. Dies führt dazu, dass das Kind im gleichen Umfang bei jedem Elternteil lebt.   Das kann zum Beispiel so geregelt werden, dass das Kind im Wechsel eine Woche bei der Mutter  und eine Woche beim Vater wohnt. Derzeit wird das Umgangsrecht häufig in der Weise praktiziert, dass das Kind jedes zweite Wochenende beim Vater oder bei der Mutter ist. Vor allem viele Väter sind heute deutlich mehr an der Erziehung ihrer Kinder interessiert, so dass immer häufiger die Frage nach der Durchführung eines Wechselmodells gestellt wurde.  Es war  umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.

Nach der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs  können die Familiengerichte ein  „ Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). Als wichtigste Voraussetzung sah das Gericht, dass diese Art der Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Bundesgerichthof machte in der Entscheidung deutlich, dass die Durchführung eines Wechselmodells höhere Anforderungen an die Eltern stellen wird. Dies vor allem hinsichtlich der  Organisation. Eltern welche stark zerstritten sind, wird es schwer fallen, diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden, so dass in diesen Fällen, ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen dürfte.

Auch zu berücksichtigen ist, so der Bundesgerichtshof, wo das Kind gern leben möchte. Dabei sind die Wünsche und Vorstellungen der Kinder mit ansteigendem Alter mehr zu berücksichtigen. Das Familiengericht muss somit das Kind immer anhören.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof lässt somit deutlich werden, dass zwar die Anordnung eines Wechselmodells möglich ist, dass aber jeder Fall gesondert zu betrachten sein wird. Sowohl aus Sicht der Eltern als auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls.



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