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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Donnerstag 17 Mär 2022
Tags: ZustellzentrumersteArbeitsstätte
Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte

Welche Kosten ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für die täglichen Fahrten in Abzug bringen kann, hängt davon ab, ob eine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist.. In diesem Fall ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt. Eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen und damit die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen ist in diesem Fall nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof traf in seinem Urteil vom 30.09.2020, Az VI R 10/19, für Postzusteller folgende Entscheidung.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde. Ein Postzusteller begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Als Begründung führte er an, der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. In diesem Fall könnte man die Verpflegungsmehraufwendungen in Ansatz bringen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass das Zustellzentrum, dem ein Postzusteller zugeordnet wird, seine erste Tätigkeitsstätte ist. Hier müssen dann arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost) ausübt werden.

Weiterhin nimmt der Bundesfinanzhof an, das aus diesem Grunde der Postzusteller nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sein wird. Die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen wurde daher abgelehnt. Weiterhin wurde klargestellt, dass eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung nicht ausreicht, um den Verpflegungsmehraufwand gelten machen zu können. Auch von dem Zustellzentrum muss eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gegeben sein.

Für den Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen wurde in einer Parallelentscheidung des Bundesfinanzhofes festgestellt, dass die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, dessen erste Tätigkeitsstätte darstellt. Voraussetzung auch hier ist, dass in der Rettungswache arbeitstäglich vorbereitende Tätigkeiten vorgenommen werden.  (z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten).



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