→ Vater trotz Trennung & Scheidung

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→ Vater trotz Trennung & Scheidung

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Dienstag 03 Jan 2017
Tags: VaterschaftScheidungneuerPartner
Es kommt häufig vor, das Eheleute getrennt leben und die Frau noch vor dem Ausspruch der Scheidung ein Kind von ihrem neuen Partner bekommt. Hier stellt sich die Frage nach der Vaterschaft. Grundsätzlich ist in § 1592 BGB geregelt, wer als Vater eines Kindes gilt. Danach zählt als Vater, der Mann der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der Mann der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Das führt in den vorgenannten Fällen dazu, dass der getrennt lebende Ehemann Vater des Kindes wird. Allein die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater ist nicht ausreichend, damit dieser sowohl biologischer als auch rechtlich Vater wird. Erforderlich hierfür ist zum einen die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater. Weiterhin müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann der Anerkennung zustimmen. Die Zustimmung durch den Ehemann ist erforderlich, da aufgrund der Ehe dieser als Vater des Kindes gilt. Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Wie so oft sind auch hier Frist zu beachten. Zum einen ist das Beschreiten dieses Weges nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags, also nach Einreichung der Scheidung bei Gericht, geboren wird und der biologische Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Die Regelungen hierzu finden sich in § 1599 BGB und § 1594 BGB. Die Anerkennung durch den biologischen Vater ist auch vor Geburt des Kindes möglich und wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft vor dem Gericht. Aber auch hier sind Fristen einzuhalten.

Wenn sich alle drei Beteiligten über die tatsächliche Vaterschaft einig sind, sollte der Scheidungsantrag vor der Geburt des Kindes eingereicht werden. Auch sinnvoll ist, wenn die entsprechenden Erklärungen zeitnah abgegeben werden. Dieser Weg ersparte allen Beteiligten den Gang zum Gericht. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Die Geburtsurkunde ist beim Standesamt abzuändern. Hierbei sind die Erklärungen und der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen.



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