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		<title><![CDATA[Neues]]></title>
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		<description><![CDATA[Neuigkeiten und Beiträge aus der Kanzlei. Presseveröffentlichungen der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V.]]></description>
		<language>DE</language>
		<lastBuildDate>Tue, 20 Aug 2024 18:22:00 +0200</lastBuildDate>
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			<title><![CDATA[→ Beratungsstelle in Borkwalde]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000033"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Steuern? Wir machen das.</b></span><br></div><div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Beratungsstelle in Borkwalde</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Sie suchen eine Fachfrau die Ihnen Ihre Einkommensteuererklärung erstellt und die Kommunikation mit dem Finanzamt übernimmt? Sie soll außerdem, wenn möglich, Förderungen und Zulagen beantragen und Ihren Steuerbescheid prüfen? Dann ist VLH-Beratungsstellenleiterin Frau Rechtsanwältin Michaela Strohm die richtige Ansprechpartnerin für Sie.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Frau Rechtsanwältin Michaela Strohm berät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionäre persönlich und kompetent. Sie weiß zudem um die steuerlichen Aspekte von Riester- Bonus und Wohn-Riester, holt über die Steuererklärung zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer zurück und ist Teil von Deutschlands größtem Lohnsteuerhilfeverein – der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Die VLH, das sind rund 3.000 Beratungsstellen in ganz Deutschland</b></span>. Die Beraterinnen und Berater kümmern sich um die steuerlichen Belange von rund einer Million Mitglieder – engagiert, kompetent und wohnortnah. So erhalten die Mitglieder das optimale Steuerergebnis. Seit Februar 2012 leitet Frau Rechtsanwältin Strohm die Beratungsstelle in Borkwalde. „Ich stehe den Mitgliedern der VLH das ganze Jahr über bei allen Fragen zur Einkommensteuer zur Verfügung, und das ohne Zusatzkosten“, sagt Frau Rechtsanwältin Strohm]. Dafür zahlen VLH-Mitglieder nur einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der sich nach der Höhe der Einnahmen richtet: Wer wenig verdient, zahlt auch einen geringen Beitrag. Eine Mitgliedschaft kostet ab 39 Euro pro Jahr.</span></div><div><br></div></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 20 Aug 2024 16:22:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[→ Rente-Steuern 2024]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000032"><div class="imTAJustify"><div><div><b class="fs12lh1-5 cf1">Rente und Steuern 2024: Das sollten Sie wissen</b><br></div><div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben.</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Grundsätzlich gilt</b></span>: Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Das betrifft viele Rentnerinnen und Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einnahmen haben – zum Beispiel aus Vermietungen, weil sie eine Witwen- oder Betriebsrente erhalten oder weil sie zusätzlich zur Rente arbeiten gehen. Dadurch übersteigen ihre steuerpflichtigen Jahreseinkünfte häufig den Grundfreibetrag.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Grundfreibetrag liegt 2024 bei 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro). Für verheiratete und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Der steuerpflichtige Teil der Rente nimmt immer mehr zu</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Für jeden neuen Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente. Seit dem Jahr 2020 lag dieser Anstieg jährlich bei einem Prozentpunkt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde 2024 aber beschlossen, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente künftig und rückwirkend ab 2023 nur noch jährlich um 0,5 Prozentpunkte steigt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit liegt der Rentenfreibetrag bei 17,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 Prozent, für den Jahrgang 2026 auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Steuerpflichtig oder nicht? Unter dem Grundfreibetrag oder darüber?</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ob eine Rentnerin oder ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><ul><li><span class="cf1">wie viel Rente sie oder er erhält;</span></li><li><span class="cf1">wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente und möglicher weiterer Renten ist, die sie oder er erhält;</span></li><li><span class="cf1">wie hoch mögliche weitere steuerpflichtige Einkünfte sind;</span></li><li><span class="cf1">ob sie oder er alleinstehend oder verheiratet ist.</span></li></ul></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Tipp</b></span>: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht automatisch am Ende auch Steuern zahlen. Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner können viele ihrer Ausgaben steuerlich geltend machen. Liegt danach das verbleibende, zu versteuernde Einkommen unter dem Existenzminimum, also unter dem Grundfreibetrag, werden keine Steuern festgesetzt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ob und welche Kosten wie beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Spenden oder Handwerker Rentnerinnen und Rentner absetzen können, um eventuell die jährlichen Einkünfte so zu reduzieren, dass sie unter dem Grundfreibetrag bleiben, hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.</span></div><div><br></div></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Jun 2024 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--rente-steuern-2024</link>
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			<title><![CDATA[→ Homeoffice-Pauschale 2024]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000031"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>2024: Bis zu 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die Homeoffice-Pauschale liegt im Jahr 2024 bei bis zu 1.260 Euro. Und dieser Betrag gilt auch für die in diesem Jahr fällige Steuererklärung 2023. Damit ist sie mehr als doppelt so hoch wie in den drei Jahren davor. Und: Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sogar die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am selben Arbeitstag nutzen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Pro Arbeitstag im Homeoffice dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6 Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1.260 Euro jährlich (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro). In den Jahren 2020, 2021 und 2022 waren es lediglich fünf Euro am Tag und maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr, also nur bis zu 600 Euro jährlich.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Übrigens:</b></span></span><span class="cf1"> Auch wer 211 oder 250 Tage im Jahr von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als den Maximalbetrag von 1.260 Euro absetzen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice- Pauschale und die Entfernungspauschale sogar an einem Arbeitstag nutzen: Nämlich diejenigen, die am selben Tag zur Arbeit fahren und auch noch von zu Hause arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben. Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend zu Hause ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können die Homeoffice-Pauschale nutzen und – sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren – gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Fazit: Arbeitnehmer/innen profitieren von der Homeoffice-Pauschale</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Von der Homeoffice-Pauschale profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die häufig von zu Hause arbeiten. Ihnen werden mehr Homeoffice-Tage als 2020, 2021 und 2022 anerkannt, sie erhalten einen höheren Pauschbetrag und liegen außerdem ab 206 Tagen im Homeoffice allein damit über dem Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 1.230 Euro (206 Tage x 6 Euro = 1.236 Euro). Alles, was an Werbungskosten noch hinzukommt, dürfen sie zusätzlich von der Steuer absetzen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Außerdem:</b></span></span><span class="cf1"> Wer am Arbeitsort keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann die Homeoffice- Pauschale und die Entfernungspauschale am selben Arbeitstag nutzen, zumindest für bis zu 210 Tage im Jahr, wenn an diesen Tagen der Arbeitsort aufgesucht und auch noch zu Hause gearbeitet wurde.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Übrigens:</b></span></span><span class="cf1"> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überhaupt nicht im Homeoffice arbeiten (können oder dürfen), erhalten natürlich ebenfalls einen Steuerabzug zu ihrem Vorteil. Für 2024 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, bei 1.230 Euro. Und: Wer mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeitsstätte hat und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet hat, kommt mit seinen Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – und sollte deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten überprüfen und angeben.</span></div><div><br></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 May 2024 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--homeoffice-pauschale-2024</link>
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			<title><![CDATA[→ Steueränderungen 2024]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000030"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Steueränderungen 2024</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Mit Beginn des Jahres sind Steueränderungen in Kraft getreten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen sollten.</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Höherer Grund- und Kinderfreibetrag, höhere Freigrenze für den Solidaritätszuschlag, neuer Höchstbetrag für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen: Im Jahr 2024 gibt es steuerliche Änderungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen sollten.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Existenzminimum: Grundfreibetrag steigt</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Das Bundesparlament definiert regelmäßig ein Existenzminimum, das für alle Arbeitnehmenden steuerfrei sein muss: den Grundfreibetrag. Für 2024 liegt er bei 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Das heißt: Einkommen werden erst ab dem 11.605ten Euro besteuert. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Entlastung für Eltern: Höherer Kinderfreibetrag</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Kinderfreibetrag steht allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptieren Kindern zu sowie, je nach Betreuungsumfang, auch für Pflegekinder. Zum 1. Januar 2024 ist dieser im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen (3.192 Euro pro Elternteil). Mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich damit 2024 für Eltern eine Steuerbegünstigung von 9.312 Euro pro Kind.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Solidaritätszuschlag: Freigrenze steigt weiter</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Seit 2021 sind laut Bundesregierung rund 90 Prozent derjenigen Bürger/innen, die bis dahin den Solidaritätszuschlag zahlen mussten, von dieser finanziellen Abgabe befreit. Ab 2024 wird der Soli noch weniger Menschen vom Gehalt abgezogen, denn die Freigrenze wurde erhöht: Nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr müssen den Solidaritätszuschlag bezahlen (im Vorjahr 17.534 Euro). Für Paare mit Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Spitzensteuersatz: Wer muss ihn zahlen?</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahlt den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Vorjahr lag die Grenze bei 62.810 Euro. Unverändert bleibt die Grenze für den Höchststeuersatz, die sogenannte Reichensteuer: Zu versteuernde Einkommen von mindestens 277.826 Euro werden mit 45 Prozent besteuert.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Altersvorsorgeaufwendungen: Gestiegene Höchstbeträge</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, die Rürup-Rente sowie in landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, sofern sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser liegt 2024 bei 27.565 Euro für Einzel- und 55.130 Euro für Zusammenveranlagungen. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Steigerung von etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Übrigens:</b></span> Ende 2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz beschlossen. Darin sind weitere Steueränderungen für 2024 geplant. Allerdings hat der Bundesrat das Gesetz nicht verabschiedet, sondern den Vermittlungsausschuss einberufen – Ergebnis offen.</span></div><div><br></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 11 Apr 2024 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--steueraenderungen-2024</link>
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			<title><![CDATA[→ Private PV-Anlagen]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002F"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>2024: Das gilt für Betreiber/innen privater PV-Anlagen</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss seit 2022, also auch 2024, keine Einkommensteuer und auch keine Gewerbesteuer mehr für die daraus erzielte Einspeisevergütung zahlen. Zudem muss für den Erwerb und die Installation in aller Regel keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden. Hier erfahren Sie, was Privatbesitzer von Photovoltaik-Anlagen wissen sollten.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>1. Kleine Photovoltaik-Anlagen sind steuerfrei</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen müssen keine Einkommensteuer und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Als „klein“ gelten Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, die eine Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von maximal 30 Kilowatt (peak) haben. Bis zu 15 Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit dürfen es sein, wenn die Anlage auf anderen Gebäuden steht (zum Beispiel auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien).</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Vorteil:</b></span> Der Besitz kleiner Solar-Anlagen ist dadurch günstiger, da die Einkommensteuer und die teils komplizierte Gewinnermittlung entfallen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Photovoltaik-Besitzer einkommensteuerlich beraten</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Früher mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Seit dem Steuerjahr 2022 ist es nun auch Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Dies können Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage entweder selbst vornehmen oder einer Steuerberatung übergeben.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Vorteil:</b></span> Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen, die ab 2022 eine Solar-Anlage installiert haben oder das in diesem Jahr planen, müssen deshalb nicht ihre Mitgliedschaft aufgeben. Dadurch lassen sich Kosten sparen, denn der Mitgliedsbeitrag bei einem Lohnsteuerhilfeverein richtet sich nach den Einnahmen eines Mitglieds und ist meist kostengünstiger.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>3. Die Umsatzsteuer entfällt</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023, also auch 2024, ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Heißt: Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen fallen null Prozent Umsatzsteuer an.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Vorteil:</b></span> Kleine Solaranlagen sind dadurch günstiger. Zuvor war es zwar bereits möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer für private Solaranlagen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Doch für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutete das unverhältnismäßig viel Bürokratie – und die entfällt inzwischen ganz.</span></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 09 Feb 2024 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--private-pvanlagen</link>
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		</item>
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			<title><![CDATA[→ Kindesunterhalt beim Wechselmodell]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002E"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Kindesunterhalt beim Wechselmodell</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Haben sich die Eltern auf die wechselseitige Betreuung gemeinsamer Kinder zu gleichen Zeitanteilen geeinigt, das heißt sie haben ein Wechselmodell vereinbart, besteht häufig die Ansicht, dass keine wechselseitigen Unterhaltszahlungen für die Kinder anfallen. Dass kann so pauschal nicht bejaht werden und bedarf eine Betrachtung des Einzelfalls.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Grundsätzlich richtet sich der Kindesunterhalts nach der Lebensstellung der Eltern, das heißt nach den Einkommens,- und Vermögensverhältnissen. Kommt es zu einer Trennung der Eltern und gemeinsame Kinder werden nur von einem Elternteil betreut, bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Dieser Grundsatz wird auch nicht verändert, wenn ein Wechselmodell vereinbart wurde. Dem liegt zu Grunde, dass für den Anteil zu welchem keine Betreuung stattfindet, Kindesunterhalt vom jeweiligen Elternteil zu zahlen ist. Für das Wechselmodell kann dies bedeuten, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen, auch einen höheren Kindesunterhalt zu zahlen hat.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Im Fall wo nur ein Elternteil die Betreuung übernimmt, wird die Höhe des Kindesunterhalts auf Basis der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Bundesgerichtshof vertritt diese Auffassung, auch wenn die Betreuung im Wege des Wechselmodells stattfindet. Als Berechnungsgrundlage dient dann aber das zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile (BGH Urteil vom 28.02.2007 XII ZR 161/04). Ebenfalls zu berücksichtigen im Wechselmodell ist ein ständiger Mehrbedarf, welcher durch das Wechselmodell anfällt. (z.B. vermehrte Fahrtkosten zum Kindergarten oder Schule, vermehrte Wohnkosten, ) . Für den auf diese Weise ermittelten Gesamtbedarf des Kindes, haben sodann die Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse und unter etwaiger Berücksichtigung getätigter Naturalleistungen aufzukommen (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03). Das führt somit zu einer Quotelung entsprechend der Einkommensverhältnisse.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Sozialleistungsträger nur entsteht, wenn der nicht betreuende Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen für das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber dem anderen Elternteil nicht nachkommt bzw. hierzu nicht in der Lage ist. Hier wird dann davon ausgegangen, dass es zu einer doppelten Belastung durch den allein betreuenden Elternteil kommt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Haben die Eltern das Wechselmodell gewählt, wird davon ausgegangen, das für keinen Elternteil eine doppelte Belastung vorliegt. Vielmehr erbringt jeder der Elternteile Betreuungsleistungen und trägt auch finanzielle Belastungen. In diesen Fällen gelten Eltern nicht als „alleinerziehend” nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht.</span></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--kindesunterhalt-wechselmodell</link>
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		<item>
			<title><![CDATA[→ Wechselmodell]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002D"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Wechselmodell</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Es kommt immer häufiger vor, dass sich Eltern nach einer Trennung oder Scheidung für ein </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Wechselmodell hinsichtlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder entscheiden. Von einem </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Wechselmodell ist auszugehen, wenn beide Elternteile die Kinderbetreuung zu zeitlich </span><span class="fs12lh1-5 cf1">gleichen Teilen übernehmen. Das führt dazu, das die Kinder jeweils hälftig bei der Mutter und </span><span class="fs12lh1-5 cf1">hälftig beim bei dem Vater wohnen und leben. Die häufigste Form des Wechselmodells ist ein </span><span class="fs12lh1-5 cf1">wöchentlicher Wechsel. Der Wechsel ist dann an einem konkreten Wochentag vorsehen. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Einer der Vorteil des Wechselmodells ist, das Belastungen, welche durch die Arbeit und die </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Kinderbetreuung entstehenden zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt werden.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Wichtig ist jedoch, dass notwendige Voraussetzungen vorliegen um das Wechselmodell </b></span><b class="fs12lh1-5 cf1">praktizieren zu können. Das bedeutet:</b></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="fs12lh1-5"><ul><li><div style="display: inline !important;" class="fs12lh1-5"><span class="cf1">Die Entscheidung der Eltern für die Einführung eines Wechselmodells wurde </span><span class="fs12lh1-5 cf1">einvernehmlich getroffen.</span></div></li><li><span class="cf1">Bei der Entscheidung wird sowohl das Kindeswohl sichergestellt, als auch der Wille </span><span class="fs12lh1-5 cf1">des Kindes im ausreichenden Maße berücksichtigt.</span></li><li><span class="cf1">Beide Eltern sollten Willens und in der Lage sein, im vernünftigen Rahmen über die </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Belange und Bedürfnisse ihrer Kinder zu reden.</span></li><li><span class="cf1">Finanziell muss die Versorgung der Kinder sowohl bei der Mutter als auch beim Vater </span><span class="fs12lh1-5 cf1">gesichert sein..</span></li><li><span class="cf1">Für die Kinder muss in beiden Haushalten Wohnraum im ausreichenden Maße zur </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Verfügung stehen.</span></li></ul></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Von Vorteil wäre, wenn noch folgende Voraussetzungen erfüllt wären.</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><ul><li><span class="cf1">Über die wichtigen und wesentlichen Fragen in der Erziehung sollte Einigkeit </span><span class="fs12lh1-5 cf1">zwischen den Eltern bestehen.</span></li><li><span class="cf1">Das Wechselmodell sollte auch weiterhin in gewissen Umfang flexibel gehandhabt </span><span class="fs12lh1-5 cf1">werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, das Modell veränderten Bedingungen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">anzupassen. Dabei steht das Wohl der Kinder immer im Vordergrund.</span></li><li><span class="cf1">Ein wichtiger Umstand ist, dass die Wohnungen der Eltern nicht weit voneinander </span><span class="fs12lh1-5 cf1">entfernt sind. Dies führt zu einer Beibehaltung des sozialen Umfeldes der Kinder </span><span class="fs12lh1-5 cf1">und die Wege zur Kita bzw. zur Schule sind von der Entfernung her fast gleich.</span></li><li><span class="cf1">Die Eltern sind gegenseitig in der Lage den jeweils anderen Elternteil wert zu </span><span class="fs12lh1-5 cf1">schätzen. Sie achten die Leitungen des Anderen in der Betreuung und Erziehung der </span><span class="fs12lh1-5 cf1">gemeinsamen Kinder. Die darüber eventuell bestehenden Konflikte dürfen diese </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Achtung nicht beeinträchtigen.</span></li><li><span class="cf1">Die Eltern sind bereit, ihre eigene Lebensführung einzuschränken. Es muss </span><span class="fs12lh1-5 cf1">zwischen den Eltern möglich sein, die notwendigen und wichtigen Entscheidungen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">für die Kinder zu besprechen. Das bedeutet die Eltern können und wollen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">miteinander kommunizieren.</span></li></ul></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--wechselmodell</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Weihnachtsgeld]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002C"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Weihnachtsgeld: So viel Steuern nimmt sich das Finanzamt</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Das 13. Jahresgehalt erhöht bei vielen Arbeitnehmern die Vorfreude aufs Fest – aber leider auch die Steuerlast. Denn ein Teil des Weihnachtsgelds fließt an das Finanzamt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Gut die Hälfte der deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann sich in der Adventszeit über mehr Geld auf dem Konto freuen – zum Ende des Jahres erhalten etwa 52 Prozent Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt (Studie der Hans- Böckler-Stiftung). Zwar sind solche Leistungen meist freiwillig. Doch selbst in Krisenzeiten zeigen sich etliche Chefs durchaus spendabel. 2021 betrug das Weihnachtsgeld im Schnitt 2.677.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Soweit die gute Nachricht. Die schlechte: Behalten dürfen Arbeitnehmer/innen nur einen Teil des Geldes. Denn Weihnachtsgeld zählt – wie auch Abfindungen, Boni oder Urlaubsgeld – nicht zum Arbeitslohn, sondern zu den sogenannten „sonstigen Bezügen“. Solche Einmalzahlungen sorgen für höhere Abzüge, zum Beispiel bei der Lohnsteuer. Entsprechend bleibt oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig, als erwartet.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Der Fluch des progressiven Steuersatzes</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Grund: Wenn zusammen mit dem Novembergehalt auch das Weihnachtsgeld überwiesen wird, steigt bei Arbeitnehmenden nicht nur der Kontostand, sondern auch der Steuersatz. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer schmerzen mehr. Und unterm Strich bleibt weniger Netto vom Brutto.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Es gibt jedoch eine Möglichkeit, ein wenig mehr von dem zusätzlichen Geld zu retten: Arbeitnehmer/innen, die wegen der hohen Überweisung im November/Dezember aufs Jahr betrachtet zu viel Steuern gezahlt haben, können sich einen Teil unter bestimmten Umständen im Folgejahr vom Finanzamt zurückholen.</span></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 13 Dec 2023 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--weihnachtsgeld-was-bleibt</link>
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		</item>
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			<title><![CDATA[→ Energiepreispauschale]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002B"><div class="imTAJustify"><div><div><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Eigentlich sollten alle Arbeitnehmer/innen und Minijobber/innen letztes Jahr die Energiepreispauschale (EPP) erhalten. Und zwar automatisch mit ihrem Lohn bzw. Gehalt. Doch viele haben die 300 Euro nicht bekommen. Unser Tipp: Wer erwerbstätig ist und seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhält die EPP automatisch.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die EPP in Höhe von 300 Euro steht allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 zu. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Geld im September 2022 automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt bekommen.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b><br></b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>VLH-Tipp: Steuererklärung abgeben und EPP erhalten</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Etliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die EPP bisher allerdings nicht erhalten. Wir empfehlen ihnen, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt gewährt die 300 Euro Energiepreispauschale dann automatisch, ohne dass ein Kreuz gemacht oder eine zusätzliche Information angegeben werden muss.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Minijobber/innen und Rentner/innen aufgepasst!</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Vor allem geringfügig Beschäftigte und Rentner/innen mit geringfügiger Nebentätigkeit sollten prüfen, ob die Auszahlung der 300 Euro über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgte oder nicht. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgeber eine Lohnsteuer- Anmeldung abgegeben haben.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ist das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird –, muss man sich die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Übrigens</b></span>: Steuerpflichtige, die pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen haben, müssen zwingend Angaben zur EPP in der Steuererklärung machen – also eine Steuererklärung einreichen. Das gilt unabhängig davon, ob sie die EPP im Rahmen des pauschal besteuerten Dienstverhältnisses erhalten haben oder nicht.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Und</b></span>: Der Anspruch auf die EPP kann sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben und das sogar gleichzeitig. Deswegen können Rentner/innen mit Minijob die EPP zweimal ausgezahlt bekommen und dürfen beides behalten.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer die EPP im letzten Jahr allerdings zu Unrecht zweifach erhalten hat – zum Beispiel weil die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewechselt wurde –, muss das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen. Auch in diesem Fall ist eine Steuererklärung zwingend abzugeben, die Korrektur erfolgt automatisch über das Finanzamt.</span></div></div></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 16 Nov 2023 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--energiepreispauschale</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Unterhalt und Steuer]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000002A"><div class="imTAJustify"><div><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Ex-Partner, Kinder, pflegebedürftige Verwandte:</b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>So setzen Sie Unterhalt von der Steuer ab.</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Wer die Lebenshaltung einer anderen Person bezuschusst, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Teils lassen sich fünfstellige Summen absetzen – je nachdem, wer das Geld bekommt.</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Auch wenn man sich nichts mehr zu sagen hat: Nach einer Trennung oder Scheidung muss ein Partner oft Unterhalt an den anderen zahlen. Das kann schmerzhaft sein. Zumindest aber lassen sich die Ausgaben von der Steuer absetzen: als Sonderausgabe mit bis zu 13.805 Euro pro Jahr oder als außergewöhnliche Belastung mit bis zu 9.744 Euro für das Jahr 2021 und bis zu 9984 Euro für die Steuererklärung 2022. Wer die Kranken- und Pflegeversicherung für den oder die Ex bezahlt, kann die Beiträge zusätzlich in seiner Steuererklärung eintragen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Steuermindernd wirken auch Unterhaltszahlungen an leibliche und adoptierte Kinder. Hier lassen sich für das Jahr 2021 bis zu 9.744 Euro pro Sprössling absetzen – allerdings nur, wenn für den Nachwuchs kein Kindergeld mehr fließt. Vorsicht ist auch bei Ferienjobs oder Praktika geboten: Verdient ein Kind mehr als 624 Euro pro Jahr, verringert das den absetzbaren Betrag. Gleiches gilt für den Verdienst des Ex-Gatten, wenn der Unterhaltszahler seine Ausgaben als außergewöhnliche Belastung absetzt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Positiv berücksichtig das Finanzamt zudem Unterhaltsleistungen an pflegebedürftige Verwandte. Wer das Seniorenheim bezahlt oder den Treppenlift finanziert, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Anerkannt werden jedoch nur Zahlungen an bzw. für Verwandte in gerader Linie, also an die eigenen Eltern, Groß- oder die Urgroßeltern, Geschwister, Kinder oder Enkel.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer finanzielle Zuschüsse von Versicherungen und anderen Kostenträgern erhält, muss diese zudem von den Pflegekosten abziehen, bevor er sie steuerlich geltend machen kann.</span></div></div><div><br></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 19 Oct 2023 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--unterhalt-und-steuer</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Kindergeld bis 25]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000029"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Kindergeld bis 25: So funktioniert’s!</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Studium, Ausbildung, freiwilliges soziales Jahr: Eltern können auch für erwachsene Kinder noch Kindergeld erhalten, nämlich bis sie 25 Jahre alt sind.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">250 Euro pro Monat und Kind: Das sind die Kindergeld-Beträge, die den Eltern minderjähriger Kinder für das Jahr 2023 zustehen. Im Jahr davor waren es noch 219 Euro pro Monat jeweils fürs erste und zweite, 225 Euro fürs dritte und 250 Euro für jedes weitere Kind.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Um Kindergeld zu bekommen, müssen Eltern einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Der Kindergeld-Anspruch endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Nachwuchs sein 18. Lebensjahr vollendet. Und dann?</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5"><b><span class="cf1">Kindergeld: Unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag</span></b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Tatsächlich gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch für erwachsene Kinder noch Kindergeld – und zwar in der Regel bis zu deren 25. Geburtstag. Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Nachwuchs …</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><ul><li><span class="cf1"> … studiert oder wird für einen Beruf ausgebildet – das gilt unter bestimmten Bedingungen auch für die zweite Ausbildung oder für das Zweitstudium.</span></li><li><span class="cf1"> … findet keinen Ausbildungsplatz und kann darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen.</span></li><li><span class="cf1"> … leistet einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.</span></li><li><span class="cf1"> … macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen. Die Kindergeld-Stelle nennt das eine "Zwangspause".</span></li></ul></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Wichtig:</b></span> Eltern, denen über den 18. Geburtstag des Sprösslings hinaus Kindergeld zusteht, müssen das Kindergeld erneut bei der zuständigen Familienkasse beantragen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Besondere Kindergeld-Regeln bei Studium oder Ausbildung inkl. Nebenjob</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Absolviert beispielsweise die Tochter ihr erstes Studium und jobbt nebenbei, dann gilt: Ist das Studium ihre erste Berufsausbildung, spielt es keine Rolle, wie umfangreich die Nebentätigkeit ist und wie viel Geld die Tochter im Nebenjob verdient. Die Eltern haben auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung handelt. In diesem Fall gibt es nur dann weiterhin Kindergeld, wenn die Tochter nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeitet. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob automatisch als Haupttätigkeit – und der Kindergeld-Anspruch entfällt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Wichtig ist:</b></span> Die Tochter kann, etwa in den Semesterferien, auch mal mehr als 20 Wochenstunden arbeiten – sofern ihre Nebentätigkeiten auf das ganze Jahr gesehen 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Eine weitere Besonderheit: Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München hat verschiedene Urteile zur sogenannten "mehraktigen Berufsausbildung" gefällt. Demnach gilt zum Beispiel ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung, wenn es inhaltlich und zeitlich auf den vorhergehenden Ausbildungsabschnitt abgestimmt ist. Die Konsequenz: Eltern haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind in zeitlicher Nähe zum Bachelorabschluss ein darauf aufbauendes Masterstudium beginnt und nebenher mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeitet.</span></div><div><br></div></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 18 Jul 2023 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--kindergeld-bis-25</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Ehrenamt und Steuererklärung]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000028"><div class="imTAJustify"><div><b class="fs12lh1-5 cf1">Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es</b><br></div><div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer sich ehrenamtlich engagiert, unterstützt das Funktionieren der Gesellschaft – und kann bei der Steuererklärung profitieren. Und das ehrenamtliche Engagement der Deutschen ist groß, viele Millionen sind hierzulande ehrenamtlich tätig, wie Studien und Untersuchungen regelmäßig belegen. Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen – zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei</b></span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div><span class="cf1">Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. Das ist zum Beispiel bei der Trainerin im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder der Helferin im Rettungsdienst der Fall. Weitere Bedingungen sind:</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><ul><li><span class="cf1">Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt also nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.</span></li><li><span class="cf1">Die Übungsleiterpauschale kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine.</span></li><li><span class="cf1">Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.</span></li></ul></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Nicht nutzen kann die Übungsleiterpauschale, wer zum Beispiel Schriftführer oder Gerätewartin im Sportverein ist, in der Freizeit als Schiedsrichterin arbeitet, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetscht oder Tiere ausbildet. Doch eventuell kann man von der Ehrenamtspauschale profitieren, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr abgabenfrei </b></span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div><span class="cf1">Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag dürfen auch diejenigen den Ehrenamtsfreibetrag in ihrer Steuererklärung angeben, deren Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt – also zum Beispiel Schatzmeister, Kassenwartin, Platzwart, Schiedsrichterin oder Tierpfleger. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><ul><li><span class="cf1">Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.</span></li><li><span class="cf1">Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.</span></li><li><span class="cf1">Das Ehrenamt dient un- oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.</span></li></ul></div></div><div><br></div><div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Übrigens</b></span></span><span class="cf1">: Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich jeweils nur einmal, auch wenn man mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausübt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Diesen Betreuerinnen oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Was über die Pauschalen hinausgeht, wird versteuert</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Verdienen Übungsleiter oder Betreuerinnen jeweils mehr als 3.000 Euro und andere Ehrenamtliche jeweils mehr als 840 Euro pro Jahr, müssen diese Einkünfte versteuert werden – ob und wie viel Steuern tatsächlich fällig werden, hängt vom Gesamteinkommen ab.</span></div></div><div><br></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 19 Apr 2023 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--ehrenamt-und-steuererklaerung</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ mehr Rentner steuerpflichtig?]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000027"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Rentenerhöhung: Werden jetzt abertausende Rentner steuerpflichtig?</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Am 1. Juli 2022 wurden die Renten so stark erhöht wie seit Jahrzenten nicht mehr. Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich jetzt, ob sie dadurch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Grundsätzlich gilt: Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einnahmen den Grundfreibetrag übersteigt. Zu diesen jährlichen Einnahmen zählen die gesetzliche Rente, aber beispielsweise auch Bezüge aus einer Witwen- oder Betriebsrente. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören dazu.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Grundfreibetrag wurde stärker erhöht als die Rente</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Grundfreibetrag lag im vergangenen Jahr bei 9.744 Euro. Für dieses Jahr wurde er auf 10.347 Euro erhöht, also um 603 Euro oder um 6,19 Prozent (gerundet). Für verheiratete und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die Rentenerhöhung beträgt ab dem 1. Juli im Westen 5,35 Prozent und im Osten 6,12 Prozent. Auf das gesamte Jahr 2022 gesehen, handelt es sich um eine Rentenerhöhung von 2,68 Prozent (West) und 3,06 Prozent (Ost). Damit unterschreitet die Erhöhung der Rente rein rechnerisch die Steigerung des Grundfreibetrags.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Aber: Der steuerpflichtige Teil der Rente nimmt immer mehr zu</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente, seit dem Jahr 2020 um jährlich einen Prozentpunkt. So bleiben für Rentnerinnen und Rentner, die in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, nur noch 18 Prozent ihrer Rente steuerfrei – der Rest wird versteuert. Im Jahr 2040 werden alle Renten zu 100 Prozent versteuert. Deshalb müssen in den kommenden Jahren immer mehr Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Trotz der aktuellen Erhöhung des Grundfreibetrags.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer also in jüngster Zeit in Rente gegangen ist, für den ist der steuerpflichtige Anteil der Rente höher als für Personen, die früher in Rente gegangen sind – und das zu versteuernde Einkommen liegt bei gleicher Rente höher.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner haben Zusatzeinnahmen</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wie gesagt: Wer mit dem Gesamtbetrag seiner steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben. Das betrifft viele Rentnerinnen und Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einnahmen haben, zum Beispiel weil sie eine Witwen- oder Betriebsrente erhalten, weil sie zusätzlich zur Rente arbeiten gehen oder weil sie Mieteinnahmen haben. Dadurch übersteigen ihre steuerpflichtigen Jahreseinkünfte häufig den Grundfreibetrag.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Steuerpflichtig oder nicht? Unter dem Grundfreibetrag oder darüber?</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ob eine Rentnerin oder ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:</span></div><div><span class="cf1">• wie viel Rente sie oder er erhält,</span></div><div><span class="cf1">• wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente und möglicher weiterer Renten ist, die sie oder er erhält,</span></div><div><span class="cf1">• wie hoch mögliche weitere steuerpflichtige Einkünfte sind,</span></div><div><span class="cf1">• ob sie oder er alleinstehend oder verheiratet ist,</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Mein Tipp</b></span>: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht automatisch am Ende auch Steuern zahlen. Viele Rentnerinnen und Rentner können etliche ihrer Ausgaben geltend machen. Liegt danach das verbleibende Einkommen unter dem Existenzminimum, werden keine Steuern festgesetzt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ob und welche Kosten wie beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Steuern oder Handwerker eine Rentnerin oder ein Rentner absetzen kann, um eventuell die jährlichen Einkünfte so zu reduzieren, dass sie unter dem Grundfreibetrag bleiben, hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.</span></div><div><br></div><div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 15 Mar 2023 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--mehr-rentner-steuerpflichtig</link>
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		</item>
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			<title><![CDATA[→ private PV-Anlagen]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000026"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>2022 und 2023: Das ändert sich für Betreiber privater PV-Anlagen</b></span><br></div><div><div><br></div><div><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss keine Einkommensteuer mehr für </span><span class="fs12lh1-5 cf1">die daraus erzielte Einspeisevergütung zahlen – und zwar rückwirkend zum 1. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Januar 2022. Auch muss in aller Regel keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden. </span><br></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Hier erfahren Sie, was Privatbesitzer von Photovoltaik-Anlagen jetzt wissen sollten.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Beschlossen wurden die neuen Steuerregeln für kleine Photovoltaik-Anlagen im </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Jahressteuergesetz 2022. Etliche Detailfragen dazu sind zwar noch nicht geklärt, </span><span class="fs12lh1-5 cf1">doch Antworten darauf wird das Bundesministerium für Finanzen (BMF)</span></div><div><span class="cf1">wahrscheinlich im laufenden Jahr 2023 in seinen Verwaltungsanweisungen an die </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Finanzämter geben (in den sogenannten BMF-Schreiben). </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Bereits jetzt stehen folgende steuerliche Verbesserungen fest: </b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="imUl cf1">1. Kleine Photovoltaik-Anlagen sind steuerfrei</span></div><div><span class="cf1">Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen müssen keine Einkommensteuer mehr zahlen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">– und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Als „klein“ definiert das </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Bundesfinanzministerium Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, </span><span class="fs12lh1-5 cf1">die eine Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von maximal 30 kW </span><span class="fs12lh1-5 cf1">haben. Bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit dürfen es sein, wenn die Anlage </span><span class="fs12lh1-5 cf1">auf anderen Gebäuden steht (zum Beispiel auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt </span><span class="fs12lh1-5 cf1">genutzten Immobilien).</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Vorteil:</b></span> Der Besitz kleiner Solar-Anlagen ist jetzt günstiger, da die Einkommensteuer </span><span class="fs12lh1-5 cf1">und die teils komplizierte Gewinnermittlung entfallen. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="imUl cf1">2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Photovoltaik-Besitzer einkommensteuerlich beraten</span></div><div><span class="cf1">Bislang mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen mit dem Erwerb einer </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater wechseln. Mit Beschluss des </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Jahressteuergesetzes 2022 ist es nun auch Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt, ab dem </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Steuerjahr 2022 die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Solaranlagen zu erstellen. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung </span><span class="fs12lh1-5 cf1">oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Das können Privatpersonen mit kleiner PV-</span><span class="fs12lh1-5 cf1">Anlage entweder selbst vornehmen oder einem Steuerberater übergeben.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Vorteil:</b></span> Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen, die im letzten Jahr eine Solar-Anlage </span><span class="fs12lh1-5 cf1">installiert haben oder das in diesem Jahr planen, müssen deshalb nicht mehr ihre </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Mitgliedschaft aufgeben. Dadurch lassen sich Kosten sparen, denn der </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Mitgliedsbeitrag bei einem Lohnsteuerhilfeverein richtet sich nach den Einnahmen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">eines Mitglieds und ist meist kostengünstiger.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="imUl cf1">3. Seit 2023 entfällt die Umsatzsteuer</span></div><div><span class="cf1">Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Nullsteuersatz. Heißt: Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">fallen null Prozent Umsatzsteuer an.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Vorteil:</b></span> Kleine Solaranlagen werden dadurch günstiger. Bisher war </span><span class="fs12lh1-5 cf1">es zwar bereits möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer für private </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Solaranlagen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Doch für Eigentümerinnen und </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Eigentümer bedeutete das unverhältnismäßig viel Bürokratie – und die entfällt nun </span><span class="fs12lh1-5 cf1">ganz.</span></div></div><div><br></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 09 Feb 2023 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--private-pv-anlagen</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Inflationsausgleich]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000025"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5"><b><span class="cf1">Steuerfrei: Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie</span></b></span><br></div><div><div><br></div><div><div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Am 7. Oktober 2022, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte auch der </span></span><span class="fs12lh1-5 cf1">Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Inflationsausgleich zu. Demnach können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro</span></div><div><span class="cf1">pro Beschäftigten finanziell unterstützen – ohne dass Steuern oder Sozialabgaben fällig </span><span class="fs12lh1-5 cf1">werden. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Sonderzahlung schon ab Oktober 2022 möglich</b></span></span><span class="cf1"> </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Arbeitnehmerinnen und </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Arbeitnehmer können folglich die Inflationsausgleichsprämie bereits ab Oktober erhalten. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Prämie gedeckelt bei 3.000 Euro </b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b><br></b></span></div><div><span class="cf1">Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber bekommen – und zwar bis zum 31. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Dezember 2024. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Das heißt: Wer noch in diesem Jahr bereits 3.000 Euro als Prämie erhält, kann 2023 oder </span><span class="fs12lh1-5 cf1">2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Gestaffelte Prämien-Zahlungen bis 3.000 Euro möglich</b></span></span><span class="cf1"> </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Jahr 2022 eine Prämie von 1.000 Euro </span><span class="fs12lh1-5 cf1">gewährt, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bis 31. Dezember 2024 weitere </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Wer dagegen 2022 keine </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Prämienzahlung erhalten hat, darf bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro</span></div><div><span class="cf1">ausschöpfen. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig </b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder des </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist </span><span class="fs12lh1-5 cf1">lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung </span><span class="fs12lh1-5 cf1">geleistet, sollte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Empfangs</span></div><div><span class="cf1">schriftlich bestätigen. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Zwei Dienstverhältnisse, zwei volle Prämienzahlungen möglich</b></span></span><span class="cf1"> </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen Unternehmen hat, darf die </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb </span><span class="fs12lh1-5 cf1">eines Kalenderjahres. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Wichtig</b></span></span><span class="cf1">: Die Auszahlung der Prämie ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber freiwillig.</span></div></div><div><br></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Dec 2022 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--inflationsausgleich</link>
			<guid isPermaLink="false">https://www.ra-strohm24.de/blog/rss/000000025</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Weihnachtsgeld]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000024"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Weihnachtsgeld: So viel Steuern nimmt sich das Finanzamt</b></span><br></div><div><div><br></div><div><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Das 13. Jahresgehalt erhöht bei vielen Arbeitnehmern die Vorfreude aufs Fest – aber </span><span class="fs12lh1-5 cf1">leider auch die Steuerlast. Denn ein Teil des Weihnachtsgelds fließt an das </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Finanzamt. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Gut die Hälfte der deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann sich in der </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Adventszeit über mehr Geld auf dem Konto freuen – zum Ende des Jahres erhalten </span><span class="fs12lh1-5 cf1">etwa 52 Prozent Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt (Studie der Hans- </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Böckler-Stiftung). Zwar sind solche Leistungen meist freiwillig. Doch selbst in </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Krisenzeiten zeigen sich etliche Chefs durchaus spendabel. 2021 betrug das </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Weihnachtsgeld im Schnitt 2.677. </span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Soweit die gute Nachricht. Die schlechte: Behalten dürfen Arbeitnehmer/innen nur </span><span class="fs12lh1-5 cf1">einen Teil des Geldes. Denn Weihnachtsgeld zählt – wie auch Abfindungen, Boni </span><span class="fs12lh1-5 cf1">oder Urlaubsgeld – nicht zum Arbeitslohn, sondern zu den sogenannten „sonstigen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Bezügen“. Solche Einmalzahlungen sorgen für höhere Abzüge, zum Beispiel bei der </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Lohnsteuer. Entsprechend bleibt oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig, als erwartet.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Der Fluch des progressiven Steuersatzes</b></span> </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Grund: Wenn zusammen mit dem Novembergehalt auch das Weihnachtsgeld </span><span class="fs12lh1-5 cf1">überwiesen wird, steigt bei Arbeitnehmenden nicht nur der Kontostand, sondern auch </span><span class="fs12lh1-5 cf1">der Steuersatz. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer </span><span class="fs12lh1-5 cf1">schmerzen mehr. Und unterm Strich bleibt weniger Netto vom Brutto. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Es gibt jedoch eine Möglichkeit, ein wenig mehr von dem zusätzlichen Geld zu retten: </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Arbeitnehmer/innen, die wegen der hohen Überweisung im November/Dezember </span><span class="fs12lh1-5 cf1">aufs Jahr betrachtet zu viel Steuern gezahlt haben, können sich einen Teil unter </span><span class="fs12lh1-5 cf1">bestimmten Umständen im Folgejahr vom Finanzamt zurückholen.</span></div></div><div><br></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 25 Nov 2022 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--weihnachtsgeld</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Konsequenzen Rentenerhöhung]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000023"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Rentenerhöhung: Werden jetzt abertausende Rentner steuerpflichtig?</b></span><br></div><div><div><br></div><div><div><div><span class="cf1">Am 1. Juli 2022 wurden die Renten so stark erhöht wie seit Jahrzenten nicht mehr. </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich jetzt, ob sie dadurch zur Abgabe einer </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Steuererklärung verpflichtet sind.</span></span></div><div><br></div><div><span class="cf1">Grundsätzlich gilt: Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einnahmen den </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Grundfreibetrag übersteigt. Zu diesen jährlichen Einnahmen zählen die gesetzliche </span></span><span class="fs12lh1-5 cf1">Rente, aber beispielsweise auch Bezüge aus einer Witwen- oder Betriebsrente. Auch </span><span class="fs12lh1-5 cf1"><span class="fs12lh1-5">Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören dazu.</span></span></div><div><br></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Grundfreibetrag wurde stärker erhöht als die Rente</b></span></div><div><br></div><div><span class="cf1">Der Grundfreibetrag lag im vergangenen Jahr bei 9.744 Euro. Für dieses Jahr wurde </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">er auf 10.347 Euro erhöht, also um 603 Euro oder um 6,19 Prozent (gerundet). Für </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">verheiratete und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag. </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Die Rentenerhöhung beträgt ab dem 1. Juli im Westen 5,35 Prozent und im Osten </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">6,12 Prozent. Auf das gesamte Jahr 2022 gesehen, handelt es sich um eine </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Rentenerhöhung von 2,68 Prozent (West) und 3,06 Prozent (Ost). Damit </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">unterschreitet die Erhöhung der Rente rein rechnerisch die Steigerung des </span></span><span class="fs12lh1-5"><span class="cf1">Grundfreibetrags.</span> </span></div><div><br></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Aber: Der steuerpflichtige Teil der Rente nimmt immer mehr zu </b></span></div><div><br></div><div><span class="cf1">Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente, seit </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">dem Jahr 2020 um jährlich einen Prozentpunkt. So bleiben für Rentnerinnen und </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Rentner, die in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, nur noch 18 Prozent ihrer</span></span></div><div><span class="cf1">Rente steuerfrei – der Rest wird versteuert. Im Jahr 2040 werden alle Renten zu 100 </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Prozent versteuert. Deshalb müssen in den kommenden Jahren immer mehr </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Trotz der aktuellen</span></span></div><div><span class="cf1">Erhöhung des Grundfreibetrags.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer also in jüngster Zeit in Rente gegangen ist, für den ist der steuerpflichtige Anteil </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">der Rente höher als für Personen, die früher in Rente gegangen sind – und das zu </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">versteuernde Einkommen liegt bei gleicher Rente höher. </span></span></div><div><br></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner haben Zusatzeinnahmen </b></span></div><div><br></div><div><span class="cf1">Wie gesagt: Wer mit dem Gesamtbetrag seiner steuerpflichtigen Einkünfte über dem </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Grundfreibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben. Das betrifft viele </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Rentnerinnen und Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere </span></span><span class="fs12lh1-5 cf1">Einnahmen haben, zum Beispiel weil sie eine Witwen- oder Betriebsrente erhalten, </span><span class="fs12lh1-5 cf1"><span class="fs12lh1-5">weil sie zusätzlich zur Rente arbeiten gehen oder weil sie Mieteinnahmen haben. </span></span><span class="fs12lh1-5 cf1"><span class="fs12lh1-5">Dadurch übersteigen ihre steuerpflichtigen Jahreseinkünfte häufig den </span></span><span class="fs12lh1-5 cf1"><span class="fs12lh1-5">Grundfreibetrag.</span></span></div><div><br></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Steuerpflichtig oder nicht? Unter dem Grundfreibetrag oder darüber? </b></span></div><div><br></div><div><span class="cf1">Ob eine Rentnerin oder ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:</span></span></div><div><span class="cf1">• wie viel Rente sie oder er erhält,</span></div><div><span class="cf1">• wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Rente und möglicher weiterer Renten ist, die sie oder er </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">erhält,</span></span></div><div><span class="cf1">• wie hoch mögliche weitere steuerpflichtige Einkünfte sind,</span></div><div><span class="cf1">• ob sie oder er alleinstehend oder verheiratet ist, </span></div><div><br></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Mein Tipp:</b></span> <span class="cf1">Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht </span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">automatisch am Ende auch Steuern zahlen. Viele Rentnerinnen und Rentner können </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">etliche ihrer Ausgaben geltend machen. Liegt danach das verbleibende Einkommen </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">unter dem Existenzminimum, werden keine Steuern festgesetzt. </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Ob und welche Kosten wie beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Medikamente, </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Zahnersatz, Pflege, Steuern oder Handwerker eine Rentnerin oder ein Rentner </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">absetzen kann, um eventuell die jährlichen Einkünfte so zu reduzieren, dass sie unter </span></span><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">dem Grundfreibetrag bleiben, hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.</span></span></div></div><div><br></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 20 Oct 2022 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--konsequenzen-rentenerhoehung</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Unterhalt absetzen]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000022"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5"><b><span class="cf1">Ex-Partner, Kinder, pflegebedürftige Verwandte: so setzen Sie Unterhalt von der Steuer ab.</span></b></span><br></div><div><div><br></div><div><div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Wer die Lebenshaltung einer anderen Person bezahlt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Zum Teil lassen sich fünfstellige Summen absetzen – je nachdem, wer das Geld bekommt.</span><br></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Nach einer Trennung oder Scheidung muss ein Partner oft Unterhalt an den anderen zahlen. Das kann schmerzhaft sein. Zumindest aber lassen sich die Ausgaben von der Steuer absetzen – als Sonderausgabe mit bis zu 13.805 Euro pro Jahr oder als außergewöhnliche Belastung mit bis zu 9.744 Euro für das Jahr 2021 und bis zu 9984 Euro für die Steuererklärung 2022. Wer die Kranken- <span class="fs12lh1-5">und Pflegeversicherung für den oder die Ex bezahlt, kann die Beiträge zusätzlich in seiner Steuererklärung eintragen.</span></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Steuermindernd wirken auch Unterhaltszahlungen an leibliche und adoptierte Kinder. Für das Jahr 2021 lassen sich bis zu 9.744 Euro pro Sprössling absetzen, wenn für diesen kein Kindergeld mehr fließt. Achtung: Verdienen Sohn oder Tochter mehr als 624 Euro pro Jahr dazu, verringert das den absetzbaren Betrag und der Überschuss wird abgezogen: Verdient der Nachwuchs zum Beispiel 700 Euro, kürzt das Finanzamt die absetzbaren 9744 Euro um 76 Euro.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Auch Unterhaltsleistungen an pflegebedürftige Verwandte mindern die Steuerlast: Wer das Seniorenheim bezahlt oder einen Treppenlift finanziert, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Fiskus akzeptiert allerdings nur Zahlungen an bzw. für Verwandte in gerader Linie, also (Groß)-Eltern, Geschwister, Kinder oder Enkel. Zudem dürfen die Einkünfte der zu pflegenden Person nicht mehr als 10.368 Euro im Jahr 2021 und 10.608 Euro für 2022 betragen.</span></div></div><div><br></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 28 Sep 2022 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--unterhalt-absetzen</link>
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		</item>
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			<title><![CDATA[→ Warum Geld verschenken?]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000021"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Steuererklärung: Warum viele Steuerzahler unfreiwillig Geld verschenken</b></span><br></div><div><div><br></div><div><div><span class="cf1">Für die meisten Menschen gibt es wahrscheinlich erfreulichere Beschäftigungen, als </span><span class="fs12lh1-5 cf1">eine Steuererklärung anzufertigen. Dennoch lohnt es sich, die Arbeit akribisch </span><span class="fs12lh1-5 cf1">anzugehen – oder angehen zu lassen: vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Denn schon vermeintlich kleine Versäumnisse können </span><span class="fs12lh1-5 cf1">im strengen deutschen Steuerrecht negative Auswirkungen haben. Und im </span><span class="fs12lh1-5 cf1">schlimmsten Fall eine Menge Geld kosten.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Besonders ärgerlich – und leider auch häufig – sind folgende Fehler</b></span>:</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">1. Sie vergessen, steuerrelevante Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben </span><span class="fs12lh1-5 cf1">oder tragen sie an der falschen Stelle ein. In beiden Fällen muss das </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Finanzamt sie nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigen.</span></div><div><span class="cf1">2. Sie bezahlen Handwerkerrechnungen in bar, statt das Geld zu überweisen. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Dadurch können Sie Ihre Kosten nicht steuermindernd geltend machen.</span></div><div><span class="cf1">3. Sie lassen Fristen verstreichen und verbauen sich dadurch die Chance, zu viel </span><span class="fs12lh1-5 cf1">gezahlte Steuern erstattet zu bekommen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) kann Ihnen helfen, </span><span class="fs12lh1-5 cf1">solche und andere Fehler zu vermeiden: In unseren bundesweit rund 3.000 VLH-</span><span class="fs12lh1-5 cf1">Beratungsstellen erstellen die Beraterinnen und Berater für Sie die </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Einkommensteuererklärung, prüfen Bescheide und legen, wenn nötig, Einspruch </span><span class="fs12lh1-5 cf1">dagegen ein. Das erspart Ihnen nicht nur lästigen Papierkram, sondern gibt Ihnen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">auch das gute Gefühl, nichts vergessen und vor allem kein Geld verschenkt zu </span><span class="fs12lh1-5 cf1">haben.</span></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 21 Jul 2022 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--warum-geld-verschenken</link>
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		</item>
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			<title><![CDATA[→ Pendlerpauschale / Mobilitätsprämie]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000020"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021</b></span></div><div><div><br></div><div><div><span class="cf1">Pendeln kostet Zeit, Nerven – und oft auch eine Menge Geld. Immerhin: Ein Teil der </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Ausgaben lässt sich über die Steuer zurückholen.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Trotz Corona ist die Zahl der Berufspendler vergangenes Jahr erneut gestiegen. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Das Finanzamt unterstützt sie mit der sogenannten Entfernungs- oder </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Pendlerpauschale: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt es pro Arbeitstag </span><span class="fs12lh1-5 cf1">und Kilometer der einfachen Wegstrecke 30 Cent an. Ab dem 21. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Entfernungskilometer gibt es sogar 35 Cent. Ob ein Arbeitnehmer bzw. eine </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Arbeitnehmerin öffentlich, mit dem Rad oder mit dem Auto unterwegs ist, spielt keine </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Rolle.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Ein Beispiel:</b></span></span><span class="cf1"> Svenja Mayer pendelt an 220 Tagen des Jahres 40 Kilometer zur </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Arbeit. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 kann sie damit insgesamt 2.860 Euro </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Pendlerpauschale geltend machen:</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><ul><li><span class="cf1">220 x 20 (Kilometer) x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.320 Euro sowie</span><span class="cf1"><br></span></li><li><span class="cf1">220 Arbeitspage x 20 (Kilometer) x 0,35 Euro Pendlerpauschale = 1.540 Euro.</span><br></li></ul></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Ausgleich für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Sonderregeln greifen unter bestimmten Voraussetzungen für Geringverdiener mit </span><span class="fs12lh1-5 cf1">einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags. 2022 beträgt er </span><span class="fs12lh1-5 cf1">9.984 Euro für Singles und 19.968 Euro für Verheiratete.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer ein Jahresbrutto unterhalb dieser Summen erzielt, zahlt keine Einkommensteuer </span><span class="fs12lh1-5 cf1">und profitiert daher nicht von der Entfernungspauschale. Als Ausgleich gibt es </span><span class="fs12lh1-5 cf1">(befristet bis 2026) eine Mobilitätsprämie von 4,9 Cent pro Kilometer, allerdings nur, </span><span class="fs12lh1-5 cf1">wenn der einfache Arbeitsweg länger als 20 Kilometer ist.</span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Ein Beispiel:</b></span></span><span class="cf1"> Magnus Schmidt ist Single, sein zu versteuerndes Jahreseinkommen </span><span class="fs12lh1-5 cf1">beträgt 8.000 Euro. Da er keine Einkommensteuer zahlen muss, profitiert er nicht von </span><span class="fs12lh1-5 cf1">der Pendlerpauschale. Weil er aber an 150 Tagen des Jahres 40 Kilometer zu Arbeit </span><span class="fs12lh1-5 cf1">fährt, wird er trotzdem entlastet – und bekommt insgesamt 147 Euro </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Mobilitätsprämie.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Wichtig:</b></span></span><span class="cf1"> Normalerweise brauchen Geringverdiener keine Steuererklärung </span><span class="fs12lh1-5 cf1">abzugeben. Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen sie es ausnahmsweise </span><span class="fs12lh1-5 cf1">doch tun – und darin die Förderung beantragen.</span></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 24 Jun 2022 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--pendlerpauschale-mobilitaetspraemie</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Kita geschlossen, Schule zu]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001F"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Kita geschlossen, Schule zu: Diese Betreuungskosten können Sie absetzen</b></span></div><div><div><br></div><div><div><span class="cf1">Auch wenn die Politik betont, wie wichtig soziale Kontakte für Kinder sind und dass man am Präsenzunterricht festhalten wolle: Noch gehören regelmäßige Quarantänen, Kita-Schließungen und das Aussetzen der Schulpflicht zum traurigen Alltag vieler Familien. Eltern, die nicht von zuhause aus arbeiten können, müssen dann oft eine alternative Betreuung organisieren.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Immerhin: Babysitter-Kosten von bis zu 4000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigten in der Steuererklärung angeben: Hat der Nachwuchs keine speziellen Bedürfnisse, klappt das bis zum 14. Lebensjahr. Bei Kindern mit Behinderungen sind Betreuungskosten sogar bis zum 25. Geburtstag absetzbar. &nbsp;Wichtig ist zudem, dass Eltern eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. &nbsp;</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Zudem akzeptiert der Fiskus nur Kosten, bei denen die reine Fürsorge im Vordergrund steht. Essen, Klavierstunden oder auch Nachhilfeunterricht gehören daher nicht zu den Betreuungskosten. Erfüllt der Babysitter mehrere Funktionen, sollten Eltern darauf achten, dass die unterschiedlichen Positionen in der Rechnung separat ausgewiesen sind. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Fahrtkostenerstattung: Alle können profitieren</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Hüten Verwandte oder Freunde den Nachwuchs unentgeltlich, können Eltern zumindest deren Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit ihrer Mutter oder dem Schwiegervater einen sogenannten „fremdüblichen Vertrag“ schließen. Dieser darf keine ungewöhnlichen Klauseln enthalten. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung daheim erfolgt und der Zeitaufwand dokumentiert ist. Ist das der Fall, können die Sorgeberechtigten dem Babysitter die An- und Abfahrt bezahlen und die entsprechende Summe in ihrer eigenen Steuererklärung angeben. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer gelten als angemessen. &nbsp;</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div> </div><div><span class="cf1">Gut zu wissen: Obwohl sich die Steuern der Sorgeberechtigten dadurch verringern muss die Betreuungsperson selbst das Fahrtgeld nicht versteuern.</span></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 May 2022 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--kita-schule</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Bestandsimmobilien renovieren]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001E"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5"><b><span class="cf1">Renovierung von Bestandsimmobilien - </span><span class="cf1">Ein langer Atem hilft Vermietern beim Steuern sparen</span></b></span></div><div><div><br></div><div><div><span class="cf1">Eine Bestandsimmobilie aufmöbeln, statt neu zu bauen oder einen Neubau zu kaufen? Das kann sich lohnen. Wer das Objekt vermieten will, muss aber genau kalkulieren.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Je älter eine Immobilie, desto höher die Renovierungskosten. Der Verband privater Bauherren (VPB) hat dazu Richtwerte ermittelt: Wurde ein Haus in der Vorkriegszeit erbaut, müssen Käufer/innen etwa die Hälfte des Kaufpreises für die Modernisierung einplanen. Mit sinkendem Baujahr sinken schrittweise zwar auch die Sanierungskosten. Doch selbst bei Objekten, die in den vergangenen 15 Jahren entstanden sind, müssen Käufer/innen noch bis zu 16 Prozent des Kaufpreises in erste (Schönheits)-Reparaturen stecken.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Das allein ist schon schmerzlich. Doch es gibt ein weiteres Problem: Wertsteigernde Maßnahmen lassen sich in den ersten drei Jahren nach dem Kauf nur bis maximal 15 Prozent des Anschaffungspreise des Gebäudes als Werbungskosten ansetzen. Bei höheren Summen entfällt dieser Vorteil und die Renovierungskosten werden dem Kaufpreis zugeschrieben. Eigentümer/innen einer vermieteten Immobilie können pro Jahr dann nur 2 bzw. 2,5 Prozent des Kaufpreises abschreiben. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Die Krux mit der 15-Prozent-Hürde</b></span> </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ein Beispiel: Paula kauft eine Wohnung für 150.000 Euro und steckt 30.000 Euro in die Modernisierung – das sind mehr als 15 Prozent des Kaufpreises und damit zu viel, um den Werbungskostenabzug zu nutzen. Statt die Renovierungskosten von 30.000 Euro in einem Jahr steuermindernd berücksichtigen zu lassen, kann Paula ihre Ausgaben nur über mehrere Jahre mit 600 Euro pro Jahr in Abzug bringen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5"><b>Tipp:</b></span> Um gravierende Steuernachteile direkt nach dem Kauf zu vermeiden, sollten Eigentümer/innen die Renovierungsarbeiten strecken, um in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung unter der 15-Prozent-Hürde zu bleiben. </span></div></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 Apr 2022 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--bestandsimmobilien-renovieren</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Zustellzentrum ist Arbeitsstätte]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001D"><div class="imTAJustify"><div><b class="fs12lh1-5 cf1">Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte</b><br></div><div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Welche Kosten ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für die täglichen Fahrten in Abzug bringen kann, hängt davon ab, ob eine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist.. In diesem Fall ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt. Eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen und damit die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen ist in diesem Fall nicht möglich.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Bundesfinanzhof traf in seinem Urteil vom 30.09.2020, Az VI R 10/19, für Postzusteller folgende Entscheidung. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde. Ein Postzusteller begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Als Begründung führte er an, der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. In diesem Fall könnte man die Verpflegungsmehraufwendungen in Ansatz bringen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass das Zustellzentrum, dem ein Postzusteller zugeordnet wird, seine erste Tätigkeitsstätte ist. Hier müssen dann arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost) ausübt werden.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Weiterhin nimmt der Bundesfinanzhof an, das aus diesem Grunde der Postzusteller nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sein wird. Die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen wurde daher abgelehnt. Weiterhin wurde klargestellt, dass eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung nicht ausreicht, um den Verpflegungsmehraufwand gelten machen zu können. Auch von dem Zustellzentrum muss eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gegeben sein.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Für den Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen wurde in einer Parallelentscheidung des Bundesfinanzhofes festgestellt, dass die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, dessen erste Tätigkeitsstätte darstellt. Voraussetzung auch hier ist, dass in der Rettungswache arbeitstäglich vorbereitende Tätigkeiten vorgenommen werden. &nbsp;(z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten).</span></div><div><br></div></div></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 17 Mar 2022 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--zustellzentrum-ist-arbeitsstaette</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Pflege zu Hause]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001C"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Pflege in den eigenen vier Wänden, diese Kosten können Sie absetzen.</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Zwischen 2.500 bis 4.000 Euro im Monat kann ein Platz in einem Pflegeheim kosten. Und die Hauptkosten für Unterkunft und Verpflegung trägt nicht die Kasse, sondern der Pflegebedürftige selbst. Vielleicht wurden deshalb 2,59 Millionen und damit ein Drittel aller Pflegebedürftigen im Jahr 2017 zu Hause versorgt, wie das Statistische Bundesamt mitteilte (Sept. 2019). </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Immerhin sind Kosten für ambulante Pflegedienste oder ähnliches, die nicht von der Kasse übernommen werden als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der Vorteil: Es gibt keine Grenze nach oben. Aber es gelten bestimmte Bedingungen. So zählen nur die Kosten für Pflege und Betreuung zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird eine häusliche Pflegekraft auch für Dinge wie Kochen oder Putzen bezahlt, können diese Kosten nur als haushaltsnahe Dienstleistungen und damit maximal 4.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1"><span class="fs12lh1-5">Eine weitere Bedingung bei den außergewöhnlichen Belastungen: Nur die Kosten, die über eine finanzielle Grenze – die „zumutbare Eigenbelastung“ – hinausgehen, sind absetzbar. Wie hoch diese zumutbare Belastung ausfällt, hängt davon ab, ob man verheiratet ist, Kinder hat und wie hoch der Gesamtbetrag der Einkünfte ist. Und schließlich: Die pflegebedürftige Person muss vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 eingestuft worden sein. Wer allerdings nur kurzfristig auf Pflege angewiesen ist, kann die entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, auch ohne offiziellen Pflegegrad.</span></span><br></div></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--haeusliche-pflege</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Corona-Bonus]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000B"><div class="imTAJustify"><div>Mühsame Extra-Schichten, unfreiwillige Kurzarbeit oder provisorisches Home-Office: <span class="fs12lh1-5">Nahezu alle Arbeitnehmer sind derzeit besonderen Belastungen ausgesetzt. Etliche </span><span class="fs12lh1-5">Unternehmen wollen das mit Sonderzahlungen honorieren. Solche finanziellen Boni </span><span class="fs12lh1-5">müssen normalerweise versteuert werden – wegen der Corona-Krise gelten dafür </span><span class="fs12lh1-5">aber Sonderregeln. Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat verkündet, dass </span><span class="fs12lh1-5">ausgezahlte Boni bis zu einem Betrag von 1.500 Euro während der Corona-Krise </span><span class="fs12lh1-5">komplett steuerfrei bleiben. Wichtig ist dabei Folgendes:</span></div><div><br></div><div>- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung bis zu <span class="fs12lh1-5">einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen </span><span class="fs12lh1-5">gewähren.</span></div><div>- Die Regelung gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März <span class="fs12lh1-5">2020 und dem 31.03.2022 erhalten.</span></div><div>- Voraussetzung ist, dass Sonderzahlungen und Beihilfen zusätzlich zum <span class="fs12lh1-5">ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.</span></div></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Jan 2022 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--coronabonus</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Miterbengemeinschaft I Auskunftsrecht]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000009"><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1">Es ist sehr häufig, dass die Abwicklung einer Erbschaft, zwischen den beteiligten Erben nicht einvernehmlich geklärt werden kann. Ein Problem ist in vielen Fällen, dass einer der Miterben sich &nbsp;Rechte herausnimmt und den oder die weiteren Miterben von einzelnen oder auch allen Nachlassgegenständen fernhält. Es ist grundsätzlich festzustellen, das jedem Erben das gleiche Recht, einzelne Nachlassgegenstände in Augenschein zu nehmen und im Einvernehmen mit den anderen Erben auch zu nutzen, zusteht. Die Erbquote hat auf dieses Recht keinen Einfluss.<br></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1">Kommt es durch den Erben, welcher Nachlassgegenstände in seinem Besitz hat, zu einer Verweigerung, so steht dem oder den n Miterben das Recht auf Auskunft gegen diesen Erben zu. Im Gesetz ist geregelt, dass ein Erbe von dem Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen kann. Als Erbschaftsbesitzer wird die Person bezeichnet, welche nach dem Ableben des Erblassers dessen Eigentum und dessen persönlichen Dinge im Besitz hat. Die Auskunft muss schriftlich erfolgen und muss nachvollziehbar sein. In dieser schriftlichen Aufstellung hat der Erbschaftsbesitzer alle zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenstände aufzunehmen, alle Vermögenswerte aufzuführen und die Vermögensgegenstände, welche er aus dem Nachlass erworben hat. Auch über den Verbleib von verschwundenen oder nicht mehr auffindbaren Erbschaftsgegenständen, hat der Erbschaftsbesitzer Auskunft zu erteilen, soweit sein Kenntnisstand reicht.</span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1">Auf das Auskunftsverlangen sollten konkrete Angaben durch den Erbschaftsbesitzer erfolgen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis vom Erbschaftsbesitzer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Erbschaftsbesitzer auf Verlangen des Miterben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er das Verzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und den Bestand vollständig angegeben hat, § 260 Abs. 2 BGB. Kann dann ein Miterbe beweisen, &nbsp;dass der Erbschaftsbesitzer unkorrekte Angaben in der eidesstattliche Versicherung vorsätzlich gemacht hat, so kann neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 156 StGB (Strafgesetzbuch) folgen. </span></div><div class="imTAJustify"><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div class="imTAJustify"><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 06 Jun 2018 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--miterbengemeinschaft-i-auskunftsrecht</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Elektroauto: Steuerfrei aufladen]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000007"><div class="imTAJustify"><div><span class="fs12lh1-5"><b><span class="cf1">Elektroauto: Steuerfrei aufladen und 10 Jahre keine Kfz-Steuer zahlen</span></b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Ein Vorteil: Wer sich ein reines Elektrofahrzeug zulegt, wird zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das gilt für Modelle, die in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen wurden bzw. werden.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung gilt auch für Fahrzeuge, die zwischen dem 18.05.2016 und 31.12.2020 verkehrsrechtlich genehmigt zu reinen Elektro-Autos umgerüstet wurden bzw. werden.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Und noch ein Vorteil: Seit 2017 können Arbeitnehmer ihr Elektrofahrzeug beim Arbeitgeber aufladen, ohne dafür Geld oder Steuern zahlen zu müssen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Chef kostenfreien Strom zur Verfügung stellt, und zwar zusätzlich zum Arbeitslohn. Außerdem muss es sich bei den betreffenden Autos um reine Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge handeln.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Auch Arbeitnehmer mit Elektrofahrrad können unter Umständen profitieren. Anders als bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen – etwa Essens- oder Tankgutscheinen – wird das Aufladen von Elektroautos oder -fahrrädern an ortsfesten betriebseigenen Einrichtungen in der Regel nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Auch in puncto Ladevorrichtung können Arbeitgeber ihre Angestellten unterstützen: Stellt der Chef die Technik zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs für zu Hause unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung (gleichzusetzen mit Verleihen), fallen dafür keine Steuern für den Arbeitnehmer an. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 05 Jun 2018 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--elektroauto--steuerfrei-aufladen</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Urlaubsanspruch und Mutterschutz]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000A"><div class="imTAJustify"><div><span class="cf1">Durch das Mutterschutzgesetz ( MuSchG ) besteht für werdende und junge Mütter ein besonderer Schutz. Danach dürfen werden Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Beschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter erfolgt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Gewöhnlich wird in der gesamten Zeit des Mutterschutzes nicht gearbeitet. Dies ist gesetzlich so vorgesehen und soll der Gesundheit von Mutter und Kinder dienen. Für diese Zeit wird kein Urlaub in Anspruch genommen. Oft stellt sich dann die Frage, wie mit dem Urlaub für diese Zeiträume zu verfahren ist. Bis wann muss der Urlaub durch die Mutter beansprucht werden, damit er nicht verfällt?</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr angetreten werden muss, in dem er anfällt. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist auf Antrag möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis bis zum 31. März des Folgejahres genommen worden sein.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">§ 17 S. 2 MuSchG enthält für diese Fälle eine Sonderregelung. Daraus ergibt sich, das der Urlaub, welcher zu Beginn des Mutterschutzes noch nicht in natura genommen wurde, nicht verfällt. Der Urlaub kann zum Ende des Mutterschutzes bzw. zum Ende einer sich anschließenden Elternzeit in Anspruch genommen werden. Der Urlaub kann also ab dem Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr eingefordert werden. </span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 28 Mar 2018 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--urlaubsanspruch-und-mutterschutz</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Steuererklärung für Rentner]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000C"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="cf1">Seit 1. Januar 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Demnach müssen Rentner Steuern zahlen, wenn sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Das sind für das Jahr 2017 insgesamt 8.820 Euro für Alleinstehende und 17.640 Euro für Verheiratete. Weil jedem Rentner der Rentenfreibetrag zusteht, muss nicht jeder Euro versteuert werden, der über dem Grundfreibetrag liegt. Wie viel Steuern tatsächlich zu zahlen sind, hängt vom Renteneintritt ab:</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern. </span><span class="fs12lh1-5 cf1">Danach steigt der Wert erst um zwei Prozentpunkte im Jahr und ab 2020 um einen Prozentpunkt – also ab 2006 sind dann 52 Prozent der Rente steuerpflichtig.</span></div><div><span class="cf1">Ab 2018 sind es 76 Prozent.</span></div><div><span class="cf1">Ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Nicht nur die Rente, auch alle übrigen Einkünfte werden besteuert, zum Beispiel aus einer Vermietung. Genau wie Arbeitnehmer können aber auch Rentner bestimmte Kosten in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht diese Kosten dann vom Jahreseinkommen ab, nur der Rest wird versteuert. Absetzbar sind unter Umständen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Arzt- und Medikamentenrechnungen, Krankheits- und Pflegeheimkosten. Auch wichtig für Rentner ist der Altersentlastungsbetrag: Wer über 64 Jahre alt ist, kann damit sein zu versteuerndes Einkommen um maximal 1.900 Euro im Jahr senken. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ausfällt, hängt vom Geburtsjahr ab. Für alle, die nach dem 1. Januar 1975 geboren sind, entfällt dieser Betrag allerdings.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 27 Mar 2018 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--steuererklaerung-fuer-rentner</link>
			<guid isPermaLink="false">https://www.ra-strohm24.de/blog/rss/00000000C</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Vorsorgevollmacht]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000D"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Es bestätigt sich immer wieder, dass eine Vorsorgevollmacht ein wichtiges Mittel ist, um für den Fall, wenn man &nbsp;selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, sein Leben und seine Zukunft zu gestalten, Vorbeugungen zu treffen. Situationen welche dazu führen, dass man nicht mehr in der Lage ist eigene Entscheidungen zu treffen, treten nicht ab einem bestimmten Alter auf. In Zeiten der aktiven Mobilität kann es immer wieder zu Notsituationen, z.B. durch einen Unfall, kommen, welche dazu führen.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die Bundesnotarkammer informiert darüber, dass das derzeitige Durchschnittsalter über 65 Jahre liegt. Die Vorsorgevollmacht hat eine so hohe Bedeutung, dass auch jüngere Menschen an den Abschluss einer solchen denken sollten. Wichtig ist, das durch eine Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung vermieden werden kann. Gerade das ist vielen Menschen wichtig. Wenn eine Vertretung erforderlich wird, soll dies durch eine oder mehrere Personen erfolgen, welche der Vollmachtgeber kennt und denen man vertraut. In der Familie ist dies oft der andere Partner oder es sind die Kinder. Durch die Vollmacht kann ganz klar erklärt werden, welche Bereiche des Lebens davon erfasst werden sollen. Einige Regeln sollten bei der Erstellung beachtet werden. Die Vollmacht wird wie ein Vertrag aufgesetzt. Inhaltlich enthalten sein muss, der Ort, das Datum, der Vor- und Nachnamen, die Adresse und das Geburtsdatum sowohl vom Vollmachtgeber als auch von der bevollmächtigten Person. Am Ende unterschreiben alle die Vollmacht. Mit der Unterschrift durch die bevollmächtigte Person zeigt diese an, dass sie diese Verantwortung übernehmen möchte. Die Vollmacht muss nicht notariell aufgenommen werden. Nur für bestimmte Bereiche wird eine notarielle Beglaubigung benötigt, z.b. wenn auch das Recht erfasst sein soll, eine Haus zu verkaufen. Vor dem Abschluss einer Vorsorgevollmacht ist es immer ratsam sich rechtlich beraten zu lassen.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 02 Feb 2018 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--vorsorgevollmacht-1</link>
			<guid isPermaLink="false">https://www.ra-strohm24.de/blog/rss/00000000D</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Erholungsbeihilfe: Das steuerfreie Urlaubsgeld]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000E"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Faulenzen am Strand, Sporturlaub in den Bergen oder doch nur Balkonien: Wie man seinen Sommerurlaub verbringt, entscheidet oft der Geldbeutel. Manche erhalten Urlaubsgeld, doch davon bleibt meist erschreckend wenig übrig. Klein, aber fein gestaltet sich dagegen die Erholungsbeihilfe: Als verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern können Sie 364 Euro im Jahr erhalten, steuer- und sozialabgabenfrei. Im Detail sind das 156 Euro im Jahr für Sie als Arbeitnehmer und 104 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie 52 Euro pro Kind. &nbsp;Wichtig ist, dass Sie Ihrem Chef Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Das können Quittungen für den Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer sein; aber auch Rechnungen des Reiseveranstalters. Ihr Chef kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten. Oder er zahlt die Erholungsbeihilfe direkt an den Reiseveranstalter und finanziert somit einen Teil Ihrer Reise. Abgesehen davon, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden muss, sollte die Zahlung nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen. Wichtig ist auch, dass die Summe, die Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Erholung erstattet, die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreitet. Schon ab einem Euro mehr wird der Zuschuss für Sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Übrigens: Wer Urlaubsgeld bekommt, kann zusätzlich auch Erholungsbeihilfe erhalten - nachfragen lohnt sich.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Sie haben noch Fragen? Frau Michaela Strohm leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Verfügung - entweder vor Ort in der Lehniner Straße 11 in 14822 Borkwalde oder telefonisch unter 033845/127537 bzw. via E-Mail unter.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH): Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und beraten Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 01 Feb 2018 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--erholungsbeihilfe--das-steuerfreie-urlaubsgeld</link>
			<guid isPermaLink="false">https://www.ra-strohm24.de/blog/rss/00000000E</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Neue Düsseldorfer Tabelle]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000000F"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Unterhalt - Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die Höhe bestehender Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sind in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Mit dem 01.01.2018 kommt es zu einer Erhöhung der Mindestsätze, aber gleichzeitig haben sich die Einkommensgruppen geändert. Dies kann bei manchem Unterhaltsverpflichteten zu einer Verringerung der monatlichen Zahlung führen. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind 399 Euro zu zahlen und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern ändert sich 2018 nicht. Bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts, ist auf den Bedarf des Kindes, das Kindergeld anzurechnen. Dabei ist bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld und bei volljährigen das volle Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. 01.2018 erhalten Eltern für das erste und zweite Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Ab dem 01.01.2018 kommt es zu einer Änderung der Einkommensgruppen, wonach sich, der zu zahlende Unterhalt, neben den Altersgruppen der Kinder, richtet. Vorliegend wird in der ersten Einkommensgruppe von einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro statt bisher bis 1500 Euro ausgegangen. Daraus ändern sich auch die weitergehenden Einkommensgruppen. Die Änderung kann dazu führen, dass sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts verringert. Unterhaltsverpflichtete Eltern sollten in jedem Fall prüfen, ob sie aus diesem Grunde in eine andere Einkommensgruppe einzuordnen sind. Bestehende Unterhaltsverpflichtungsurkunden und gerichtliche Unterhaltstitel sollten unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden. Vor allem, ob sich eine Änderung erforderlich macht. &nbsp;Eine rechtliche Beratung in diesen Fällen ist anzuraten.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 12 Dec 2017 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--neue-duesseldorfer-tabelle</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Unterhalt und Steuern]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000010"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Ex-Gatte, Kinder oder pflegebedürftige Verwandte:</b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Wie Sie Unterhalt von der Steuer absetzen.</b></span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Eine der bekanntesten Formen von Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung für den geschiedenen Gatten. Wer für seine Ex-Frau oder den Ex-Mann Unterhalt zahlt, kann das Geld auf zwei verschiedene Arten von der Steuer absetzen: Entweder in Form des Realsplittings als Sonderausgabe und dann bis zu 13.805 Euro im Jahr oder als außergewöhnliche Belastung und dann höchstens 8.652 Euro jährlich. Wer außerdem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Partner übernimmt, kann diese Beträge zusätzlich absetzen. Mindestens ebenso bekannt dürfte die zweite Variante der Unterhaltsleistungen sein, nämlich der Unterhalt für leibliche oder adoptierte Kinder. Zahlt ein Elternteil für sein Kind Unterhalt, kann derjenige maximal 8.652 Euro im Jahr absetzen. Allerdings nur dann, wenn für das Kind kein Kindergeld mehr fließt. Wenn das Kind mehr als 624 Euro im Jahr dazu verdient, verringert das den absetzbaren Betrag in Höhe von 8.652 Euro ab. Das gleiche gilt übrigens auch für den Verdienst des Ex-Gatten. Jedenfalls dann, wenn der Unterhaltszahler den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzt. Die dritte und letzte Form im Bereich Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Verwandte. Anerkannt werden Unterhaltsleistungen nur an Verwandte in gerader Linie, also für die eigenen Eltern, Großoder die Urgroßeltern, Geschwister, Kinder oder Enkel. Das Geld - zum Beispiel für die Finanzierung des Senioren- oder Pflegeheims - gilt als außergewöhnliche Belastung. Wie bei außergewöhnlichen Belastungen üblich, kann erst der Betrag voll abgesetzt werden, der über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Sie haben noch Fragen? Frau Michaela Strohm leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 18.00 und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung - vereinbaren Sie für die Beratungsstelle in 14822 Borkwalde, Lehniner Straße 11 telefonisch unter 033845 127537 bzw. via E-Mail unter Michaela.Strohm@vlh.de einen Beratungstermin.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Weitere VLH-Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter www.vlh.de. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH): Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und beraten Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 08 Dec 2017 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--unterhalt-und-steuern</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Umgangsrecht – Wechselmodell]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000011"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="cf1">In der Vergangenheit kam es oft zu Streitigkeiten zwischen getrenntlebenden Eltern, ob für ein gemeinsames Kind die Durchführung eines „Wechselmodells“ günstig ist. Dies führt dazu, dass das Kind im gleichen Umfang bei jedem Elternteil lebt. &nbsp;&nbsp;Das kann zum Beispiel so geregelt werden, dass das Kind im Wechsel eine Woche bei der Mutter &nbsp;und eine Woche beim Vater wohnt. Derzeit wird das Umgangsrecht häufig in der Weise praktiziert, dass das Kind jedes zweite Wochenende beim Vater oder bei der Mutter ist. Vor allem viele Väter sind heute deutlich mehr an der Erziehung ihrer Kinder interessiert, so dass immer häufiger die Frage nach der Durchführung eines Wechselmodells gestellt wurde. &nbsp;Es war &nbsp;umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Nach der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs &nbsp;können die Familiengerichte ein &nbsp;„ Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). Als wichtigste Voraussetzung sah das Gericht, dass diese Art der Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Bundesgerichthof machte in der Entscheidung deutlich, dass die Durchführung eines Wechselmodells höhere Anforderungen an die Eltern stellen wird. Dies vor allem hinsichtlich der &nbsp;Organisation. Eltern welche stark zerstritten sind, wird es schwer fallen, diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden, so dass in diesen Fällen, ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen dürfte.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Auch zu berücksichtigen ist, so der Bundesgerichtshof, wo das Kind gern leben möchte. Dabei sind die Wünsche und Vorstellungen der Kinder mit ansteigendem Alter mehr zu berücksichtigen. Das Familiengericht muss somit das Kind immer anhören.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die Entscheidung des Bundesgerichtshof lässt somit deutlich werden, dass zwar die Anordnung eines Wechselmodells möglich ist, dass aber jeder Fall gesondert zu betrachten sein wird. Sowohl aus Sicht der Eltern als auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 31 Mar 2017 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--umgangsrecht---wechselmodell</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Höherer Abzug von Krankheitskosten]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000012"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="cf1">Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil den Weg für einen höheren Abzug von Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen freigemacht. Nach der am 29. März 2017 veröffentlichten Entscheidung ist die bisherige Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung fehlerhaft und deshalb für viele Steuerpflichtige zu hoch.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Bei Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen gilt: Sie sind steuermindernd abziehbar, soweit sie eine individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastung berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung des Familienstandes (Grund- oder Splittingtarif) und der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld oder Kinderfreibeträge gewährt werden. Der zumutbare Eigenanteil beträgt hiernach zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte. Alle Verfahren, welche die Verfassungsmäßigkeit dieser zumutbaren Eigenbelastung in Frage stellten, sind bisher gescheitert (BStBl II 2016, 151). Nunmehr hat der Bundesfinanzhof jedoch die Art der Be-rechnung neu festgelegt. So beträgt die zumutbare Eigenbelastung für unverheiratete Steuerpflichtige mit Einkünften bis 15.340 Euro 5 Prozent dieser Einkünfte. Bei Einkünften in Höhe dieses Grenzwertes beträgt die zumutbare Eigenbelastung folglich 767 Euro. Ab 15.341 Euro Einkünfte erhöht sich die zumutbare Eigenbelastung auf 6 Prozent der Einkünfte. Bis-her errechnete die Finanzverwaltung bei Einkünften von 15.341 Euro eine zumutbare Eigenbelastung von 920 Euro. Wegen einem Euro höherer Einkünfte sind folglich 153 Euro weniger als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dieser Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof nunmehr eine Absage erteilt. Nach der Entscheidung VI R 75/14 ist der höhere Prozentsatz nur auf den übersteigenden Betrag anzuwenden, im Beispielfall also auf den einen Euro, der über der Grenze von 15.340 Euro liegt. Folglich verbleibt die zumutbare Eigenbelastung im Beispielfall insgesamt bei rund 5 Prozent. Das Einkommen vermindert sich im Vergleich zur bisherigen Praxis um 153 Euro. Der Bundesverband Lohnsteuervereine e.V. (BVL) begrüßt diese Entscheidung, die zu mehr Steuergerechtigkeit führt. Von der Rechtsprechung können diejenigen profitieren, deren Einkünfte mehr als 15.341 Euro betragen und die in ihren Steuererklärungen außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Finanzämter müssen das Urteil anwenden, sobald es im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt empfiehlt der BVL betroffenen Steuerpflichtigen, Einspruch gegen den Steuerbescheid unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs einzulegen. Grundsätzlich gilt das Urteil auch für zurückliegende Jahre, wenn die Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 29 Mar 2017 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--hoeherer-abzug-von-krankheitskosten</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Bonuszahlungen der Krankenkasse]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000013"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><b>Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der Krankenkasse</b></span></div><div><span class="fs12lh1-5 cf1"><br></span></div><div> </div><div><span class="cf1">Boni und andere Zahlungen von Krankenkassen an ihre Mitglieder mindern nicht in jedem Fall die steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Diese Ansicht vertritt nunmehr auch das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus Berlin. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung verringern Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Mitglieder den als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeitrag. Das galt unterschiedslos sowohl für Beitragserstattungen als auch für Bonus-, Prämien- und andere Zahlungen. Der Bundes-finanzhof (BFH) ist dieser Verwaltungsauffassung kürzlich mit einem Urteil entgegengetreten (Az. X R 17/15). Mit aktuellem Schreiben vom 6. Dezember 2016 reagiert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf das Urteil (IV C 3 - S 2221/12/10008:008). Im Schreiben wird ausgeführt: „Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms … Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich … nicht um eine Beitragsrückerstattung.„</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Die Versicherten müssen folglich prüfen, ob sie bei einer Bonuszahlung zuvor selbst Kosten beispielsweise für Gesundheitskurse, Massagen oder Vorsorgeuntersuchungen getragen haben. In diesem Fall darf das Finanz-amt die Erstattungen der Krankenkasse nicht von den gezahlten Mitgliedsbeiträgen abziehen. Wer bereits einen Steuerbescheid unter Anrechnung der Bonuszahlungen hat, kann nunmehr vom Finanzamt eine Änderung einfordern, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ist möglich, wenn der Steuerbescheid in Bezug auf die Anrechnung der Bonuszahlung vorläufig erging oder Einspruch eingelegt worden war. Zur Abwicklung der vorläufig ergangenen Steuerbescheide hat das BMF noch ein gesondertes Schreiben angekündigt. Zukünftig ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die elektronischen Mitteilungen an die Finanzverwaltung ändern und die begünstigten Bonuszahlungen nicht mehr mitteilen. Dennoch sollten die Versicherten zunächst weiterhin sorgfältig prüfen, aus welchem Grund Bonuszahlungen ihrer Krankenkassen erfolgt sind.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 18 Jan 2017 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--bonuszahlungen-der-krankenkasse</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Vater trotz Trennung & Scheidung]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000014"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Es kommt häufig vor, das Eheleute getrennt leben und die Frau noch vor dem Ausspruch der Scheidung ein Kind von ihrem neuen Partner bekommt. Hier stellt sich die Frage nach der Vaterschaft. Grundsätzlich ist in § 1592 BGB geregelt, wer als Vater eines Kindes gilt. Danach zählt als Vater, der Mann der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der Mann der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Das führt in den vorgenannten Fällen dazu, dass der getrennt lebende Ehemann Vater des Kindes wird. Allein die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater ist nicht ausreichend, damit dieser sowohl biologischer als auch rechtlich Vater wird. Erforderlich hierfür ist zum einen die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater. Weiterhin müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann der Anerkennung zustimmen. Die Zustimmung durch den Ehemann ist erforderlich, da aufgrund der Ehe dieser als Vater des Kindes gilt. Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Wie so oft sind auch hier Frist zu beachten. Zum einen ist das Beschreiten dieses Weges nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags, also nach Einreichung der Scheidung bei Gericht, geboren wird und der biologische Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Die Regelungen hierzu finden sich in § 1599 BGB und § 1594 BGB. Die Anerkennung durch den biologischen Vater ist auch vor Geburt des Kindes möglich und wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft vor dem Gericht. Aber auch hier sind Fristen einzuhalten.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Wenn sich alle drei Beteiligten über die tatsächliche Vaterschaft einig sind, sollte der Scheidungsantrag vor der Geburt des Kindes eingereicht werden. Auch sinnvoll ist, wenn die entsprechenden Erklärungen zeitnah abgegeben werden. Dieser Weg ersparte allen Beteiligten den Gang zum Gericht. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Die Geburtsurkunde ist beim Standesamt abzuändern. Hierbei sind die Erklärungen und der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 03 Jan 2017 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--vater-trotz-trennung---scheidung</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Wegfall - Kindesunterhalt?]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000015"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Minderjährigen Kinder: Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann entfallen, wenn es über eigene Einkünfte verfügt und damit seinen Bedarf selber decken kann oder der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil ist nicht oder nicht mehr leistungsfähig. Bei den minderjährigen Kindern kann es nicht dazu kommen, dass die Unterhaltsansprüche verwirkt sind. Dies wird in § 1611 Abs. 2 BGB geregelt. Ein sogenanntes "Fehlverhalten" minderjähriger Kinder gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn das Kind den Umgang verweigert. Auch zu beachten ist, das ein minderjähriges Kind Anspruch auf Unterhalt während einer von ihm gewählte Berufsausbildung hat.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Volljährigen Kindern: Bei volljährigen Kindern entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn es eigene Einkünfte hat die ausreichen um den eigenen Bedarf zu decken oder der zum Unterhalt verpflichtete nicht oder nicht mehr leistungsfähig ist. Bei einem volljährigen Kind kann der Unterhalt des weiteren entfallen, wenn es weder krank ist noch eine Ausbildung absolviert, denn in diesen Fällen ist das Kind verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wird die dem Kind obliegende &nbsp;Verpflichtung nicht beachtet, so entfällt sein Unterhaltsanspruch. Bei volljährigen Kindern ist gem. § 1611 Abs. 1 BGB zu prüfen ob der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Eine Verwirkung wird angenommen, wenn das Kind durch eigenes Verschulden ( z.B. Aufgabe der Berufsausbildung ) bedürftig wird. Weiterhin kann die Verwirkung eintreten, wenn es zu schweren Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder eines nahen Angehörigen kommt. Hierbei ist die Rechtsprechung aber sehr zurückhaltend. Es kommt immer auf den Einzelfall und die vorliegenden Verfehlungen an. Zum Beispiel führt Alkoholismus oder eine andere Drogensucht &nbsp;nicht ohne weiteres zu einer Verwirkung. Auch die Familiengeschichte ist zu berücksichtigten und in die Entscheidung mit einzubeziehen. &nbsp;Zu beachten ist, dass volljährige Kinder verpflichtet sind, gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten Auskunft über das Einkommen zu geben. Verweigert das Kind dies hartnäckig, so kann dies auch zu einer Verwirkung führen. Bei volljährigen Kindern ist weiterhin zu berücksichtigten, dass der während der Minderjährigkeit eventuell aufgelaufene Unterhaltsrückstand, mit der Vollendung des 18.Lebensjahres, auf die volljährigen Kinder übergehen. Hier dürfen sich die volljährigen Kinder aber nicht unbegrenzt Zeit lassen, um den Rückstand geltend zu machen. Zu beachten ist die hier geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sollten die Kinder sich über einen langen Zeitraum nicht an den Unterhaltsverpflichtet wenden und die Ansprüche geltend machen, so kann auch hier eine Verwirkung bezüglich des Unterhaltsrückstandes eintreten.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 06 Sep 2016 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--wegfall---kindesunterhalt-</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Scheidung und das Ehegattenerbrecht]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000016"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Im Fall einer Scheidung stellen sich viele Fragen. Unter anderem wie ist das Erbrecht der Ehegatten in einem solchen Fall geregelt. Vorliegend ist zu beachten, das der überlebende Ehegatte zwar nicht mit dem verstorbenen Erblasser verwandt war, jedoch ist gesetzlich für ihn ein Erbrecht vorgesehen. Das führt dazu, dass der überlebende Ehegatte in die gesetzlichen Erbfolge einbezogen wird. Die Regelungen hierzu sind im bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Die Höhe am Nachlass richtet sich danach, welchen Güterstand die Eheleute gewählt haben und inwieweit andere gesetzliche Erben vorhanden sind. Das bedeutet, dass wenn ein Ehevertrag mit der Regelung der Gütertrennung geschlossen wurde, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten in anderer Höhe bestehen kann, als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zu beachten ist auch, das der &nbsp;Ehegatte zum &nbsp;pflichtteilsberechtigten Personenkreises gehört. Das wiederum führt dazu, dass ihm in jedem Fall ein Pflichtteil zusteht.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Gesetzlich ist geregelt, dass nur ein Ehegatte des Erblassers oder der Erblasserin in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wird. Im Fall einer Scheidung bestehen keine gegenseitigen Erbansprüche mehr, da die Eigenschaft eines Ehegatten nicht mehr vorhanden ist. Ein geschiedene Ehepartner ist in keinem Fall mehr nach der gesetzlichen Erfolge erbberechtigt.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Sollten die beiden Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, so ist auch hier im Gesetz klar geregelt, das dieses Testament mit der Scheidung erlischt. &nbsp;Dies gilt auch. wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes erfüllt waren und der Erblasser der Scheidung vor seinem Ableben zugestimmt hat. In diesen Fällen wird das Testament als nichtig angesehen und es können keine Rechte mehr aus dem Testament hergeleitet werden.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 03 Aug 2016 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--scheidung-und-das-ehegattenerbrecht</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Eigenkündigung durch Arbeitnehmer]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000017"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Es kommt immer wieder vor, das ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle wechseln möchte. Dabei kann es sich um das Angebot einer höheren Vergütung handeln oder die Annahme einer neuen Aufgabe.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Arbeitnehmer sollte diese Entscheidung gut überdenken und alle Vor-und Nachteile abwägen. Bei einer Beendigung hat auch der Arbeitnehmer, ebenso wie der Arbeitgeber, Pflichten einzuhalten.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Eine fristlose Eigenkündigung ist nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen möglich. Zum Beispiel, wenn etwas vorgefallen ist was so schwer wiegt, das es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Einer der wichtigsten Gründe wird hier angenommen, wenn der Lohn über einen längeren Zeitraum hinaus vom Arbeitgeber nicht gezahlt wurde. Liegt so ein Grund nicht vor, so ist die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber immer schriftlich und unter Einhaltung der Vorschriften über die Kündigungsfrist zu erklären. Die Kündigungsfrist kann sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus einem Tarifvertrag ergeben. &nbsp;Der Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, das der Arbeitgeber die Kündigung erhält. Es ist auch zu empfehlen, einen Nachweis über die Zustellung zu haben, um im Falle einer Streitigkeit diese beweisen zu können. Grundsätzlich ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu erklären. Es kommt nicht selten vor, dass im Zuge einer Meinungsverschiedenheit eine Kündigung im Affekt mündlich ausgesprochen wird. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam und kann somit ignoriert werden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet. Hierzu zählt auch, dass eine schriftliche Bestätigung einer vorher mündlich ausgesprochenen Kündigung die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt. Zu beachten ist, das der Ausspruch der Kündigung mittels elektronischer Hilfsmittel wie Fax oder E-Mail nicht ausreichend ist und ebenfalls nicht das Schriftformerfordernis entspricht. Was unter der Schriftform zu verstehen ist wurde in § 126 BGB festgelegt. Folge einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer kann der Ausspruch einer Sperrzeit hinsichtlich der Zahlung des Arbeitslosengeldes sein. Es ist immer ratsam, vor der Kündigung, Rücksprache mit dem Arbeitsamt zu führen. So können böse Überraschungen vermieden werden. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, kann es zur weiteren Folge haben, dass der Arbeitnehmer dem dem Arbeitgeber zu Schadenersatz verpflichtet werden kann.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 05 Apr 2016 16:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--eigenkuendigung-durch-arbeitnehmer</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Lebensversicherung bei SGB II / Verwertungsausschluss]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000018"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, ist zu prüfen ob der Antragsteller oder die Bedarfsgemeinschaft über Vermögen verfügt, welches die Freibeträge überschreitet. In diesem Fall wird die Leistung solange nicht gewährt, bis der den Freibetrag überschreitende Betrag verbraucht ist. &nbsp;Denn einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat nur, wer den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Zum Vermögen zählen auch kapitalbildende Lebensversicherungen, welche bei der Antragstellung vorhanden war. Herkömmliche Lebensversicherung können jederzeit durch den Versicherungsnehmer gem. §165 Abs. 1 und 2 VVG zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Besteht diese Möglichkeit werden die Versicherungen nicht als &nbsp;Alterssicherung anerkannt. Der Rückkaufswert der Versicherung wird der Regel als Vermögen eingestuft. Der Betrag, welcher die Freigrenzen überschreitet, muss verwertet werden.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Um das Problem lösen zu können und um eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen zu können, wurde der §165 VVG durch einen 3. Absatz ergänzt. Hierbei handelte es sich um einen sogenannten Verwertungsausschluss, welcher mit der Versicherung vereinbart werden kann. Der Verwertungsausschluss führt dazu, das eine bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherung so gestellt wird, als das die Versicherungssumme nicht mehr vor Eintritt in den Ruhestand durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden kann. Die Versicherungsleistung soll erst nach dem Eintritt des Ruhestandes als Rente oder als einmaliger Kapitalbetrag zur Auszahlung gebracht werden. In diesen Fällen werden die Beträge nicht mehr als zu verwertenden Vermögen angesehen und es kann eine Leistung nach dem SGB II bewilligt werden, ohne das der Antragsteller seine Lebensversicherung verwerten muss. Der Ausschluss der Verwertung sollte bis zur Beantragung der Leistungen vereinbart sein. Man kann diesen zwar auch später vereinbaren, dann ist dieser nur für die Zukunft zu berücksichtigen.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 02 Mar 2016 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--lebensversicherung-bei-sgb-ii---verwertungsausschluss</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Kinderförderung: Pluspunkt in Sachen Erstausbildung]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000019"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Das Bundesfinanzministerium verweist in einem neuen Schreiben darauf, dass eine Erstausbildung nicht in jedem Fall mit dem ersten Berufsabschluss zu Ende ist. Das Ministerium schließt sich damit der familienfreundlichen Rechtsprechung an, informiert der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) aus Berlin.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Eltern können für volljährige Kinder weiter Kindergeld und die gesamte Palette der Kinderförderung erhalten, wenn die Kinder einer Ausbildung nachgehen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Befindet sich das Kind in einer Erstausbildung, wirkt sich der Umfang einer eventuellen Nebentätigkeit nicht auf die Kinderförderung aus. Nach Abschluss der Erstausbildung darf ein Kind grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Längere Wochenarbeitszeiten können das Ende von Kindergeld &amp; Co bedeuten. Der Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung kommt somit in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass ein erster Berufsabschluss nicht in jedem Fall das Ende einer Erstausbildung sein muss, sondern Teil einer „mehraktigen Erstausbildung“ sein kann. So urteilte der BFH im Fall eines Wirtschaftsmathematikers mit Bachelor-Abschluss, dass das unmittelbar anschließende Masterstudium im selben Fach zur Erstausbildung gehört (Az.VI R 9/15). Einem „Elektroniker für Betriebstechnik“, der nach seinem Berufsabschluss ein Studium zum Elektroingenieur begann, bescheinigten die Richter ebenfalls die Fortführung seiner Erstausbildung (Az. V R 27/14). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 8. Februar 2016 der Haltung des BFH angeschlossen (IV C 4 – S 2282/07/0001-01).</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt das BMF-Schreiben und rät: „Eltern und Kinder sollten darauf achten, dass sich bei mehrstufigen Ausbildungen der zweite Teil sachlich und zeitlich möglichst eng an den ersten Teil anschließt und bereits im Kindergeldantrag das letztendliche Ausbildungsziel angeben.“ Wird eine Ausbildung allerdings erst Jahre später oder auf einem anderen Fachgebiet fortgesetzt, gilt sie nicht mehr als „mehraktige Erstausbildung“, sondern als Zweitausbildung.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der NVL weist darauf hin, dass Kinder ihre Ausbildungskosten für den zweiten Teil einer „mehraktigen Erstausbildung“ als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen können, zum Beispiel für ein Masterstudium nach einem Bachelor-Abschluss. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinderförderung während dieser Ausbildungsphase weiterläuft oder nicht.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 01 Mar 2016 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--kinderfoerderung--pluspunkt-in-sachen-erstausbildung</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Krankheitskosten: Zumutbare Belastung bleibt]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Steuerinformationen"><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001A"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die zumutbare Belastung weiterhin auch für Krankheitskosten gilt. Damit bestätigten die Richter die Auffassung der Finanzverwaltung.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin informiert, was in diesem Zusammenhang für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen beachtet werden sollte. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass auch weiterhin nur solche Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, die die zumutbare Belastung übersteigen (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13). Der BFH urteilte damit gegen die Kläger, die die Absetzbarkeit von Krankheitskosten ohne Kürzung um die zumutbare Belastung erreichen wollten. Die zumutbare Belastung ist ein bestimmter Betrag, den jeder selbst tragen muss. Sie beläuft sich je nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl auf ein bis sieben Prozent der Einkünfte. Hat beispielsweise ein kinderloses Arbeitnehmer-Ehepaar nach Abzug der Werbungskosten vom Bruttolohn Einkünfte von 40.000 Euro, beträgt die zumutbare Belastung 2.000 Euro (fünf Prozent der Einkünfte). Das Ehepaar muss also Krankheitskosten von 2.000 Euro im Jahr selbst schultern. Nur die Ausgaben oberhalb von 2.000 Euro akzeptiert das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung. Wegen der zumutbaren Belastung ist es wichtig, Krankheitskosten möglichst zu bündeln, sodass die Hürde überschritten wird. Ein vorgezogener oder auf etwas später verlegter Zahlungszeitpunkt kann hierbei helfen, um vor allem größere Kosten wie für eine Zahnbehandlung, eine Brille oder eine Kur zusammenfassen zu können. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können in bestimmten Fällen durch eine Einzelveranlagung die zumutbare Belastung leichter überschreiten und mehr Krankheitskosten absetzen. In diesen Fällen ist eine vorherige Berechnung mit einem Steuerprogramm oder eine steuerliche Beratung zu empfehlen. Pflegekosten, die wegen der zumutbaren Belastung nicht absetzbar sind, können als haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Steuererstattung von bis zu 4000 Euro führen. Diese außergewöhnlichen Belastungen sind deshalb in der Steuererklärung gesondert einzutragen.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 28 Jan 2016 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--krankheitskosten--zumutbare-belastung-bleibt</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_00000001B"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Gesetzlich geregelt ist, dass dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Jahresurlaub hat. Fehlt eine dahingehende Regelung im Arbeitsvertrag oder in dem anzuwendenden Tarifvertrag gilt § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Danach beträgt der Urlaubsanspruch 24 Tage bei einer Sechstagewoche und 20 Tage bei einer Fünftagewoche.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Es stellt sich immer wieder die Frage was geschieht mit dem Urlaubsanspruch wenn eine Langzeiterkrankung beim Arbeitnehmer vorliegt und er aus diesem Grunde den Urlaub nicht im laufenden Jahr oder spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres in Anspruch nehmen kann.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Vom Grundsatz steht fest, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, da dem Arbeitnehmer kein Verschulden bezüglich der Erkrankung und damit seiner Verhinderung trifft. Somit kann der Urlaub, nach dem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, in Anspruch genommen werden. Hierbei ist aber die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten. Danach verfallen die Urlaubsansprüche bei einer Langzeiterkrankung spätestens 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer welcher über mehrere Jahre erkrankt, nicht den vollständigen Urlaub für die Zeit seiner Erkrankung geltend machen kann. Es besteht in diesen Fällen nur ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs welcher gemäß der Rechtsprechung noch nicht verfallen ist.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Vorliegend ist zu beachten, dass in vielen Arbeitsverträgen eine bestimmte Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgenommen wurde. In der Regel handelt es sich um 3 Monate. Der Arbeitnehmer sollte somit kurzfristig nach der Genesung seine Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, da anderenfalls die Ansprüche dann verfallen.</span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 13 Jan 2016 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--der-urlaubsanspruch-bei-langzeiterkrankung</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[→ Folgen des Urteils zu Altanschließerbeiträgen]]></title>
			<author><![CDATA[Michaela Strohm]]></author>
			<category domain="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php?category=Artikel_aus_der_Kanzlei"><![CDATA[Artikel aus der Kanzlei]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_000000005"><div class="imTAJustify"><div><div><span class="fs12lh1-5 cf1">Am 17.12.2015 wurden durch das Bundesverfassungsgerichts, auf Grund der Klage von zwei Klägern aus Cottbus, die Urteile veröffentlicht, wodurch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in den Fragen „Altanschließer“ aufgehoben wurde. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinen Urteilen, das die rückwirkende Heranziehung von Anschließern nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) verfassungswidrig ist. Die Heranziehung verstößt gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Grundstückseigentümer, deren Grundstück bis zum Jahr 1999 an die Abwasseranlage angeschlossen wurde und die bis zum Ende 2003 keinen Beitragsbescheid erhalten haben, sollten die ab dem 01.01.20014 zugestellten Bescheid juristisch prüfen lassen. Denn nur wenn bis zum Ende 2003 eine Bescheid ergangen war, war eine Heranziehung zu Anschlussbeiträgen möglich.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Von Vorteil ist, wenn das Verfahren der einzelnen Betroffenen noch anhängig ist. Das heißt wenn die Grundstückseigentümer Widerspruch oder Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben haben. Diese Betroffenen können fest damit rechnen, dass keine rückwirkenden Beiträge mehr zu zahlen sind.</span></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><span class="cf1">Für die Grundstückseigentümer, welche auf die Verbände vertraut haben und keinen Widerspruch oder Klage eingereicht haben und die Beträge zahlten, sollten ungeachtet dessen ihre Ansprüche juristisch prüfen lassen. Gemäß zivilrechtlicher Regelungen ist ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB zu prüfen. Hierbei handelt es sich um die Rückforderung von Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Das heißt "wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet." Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Durch die Handlung der Verbände kann den Grundstückseigentümern ein Schaden entstanden sein, was zu einer <span class="fs12lh1-5">Rückerstattung der Beiträge führen kann.</span></span></div></div><div><span class="cf1"><br></span></div><div><div class="imTALeft"><span class="fs12lh1-5 cf1"><a href="https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php" class="imCssLink" onclick="return x5engine.utils.location('https://www.ra-strohm24.de/blog/index.php', null, false)">zurück zur Übersicht</a></span></div></div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 23 Dec 2015 17:22:00 GMT</pubDate>
			<link>https://www.ra-strohm24.de/blog/?--urteil-altanschliesserbeitraege</link>
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		</item>
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